Zugewinnausgleich

Der Gesetzgeber hat den Zugewinnausgleich eingeführt, weil er davon ausgeht, dass beide Ehegatten in der Ehezeit zu gleichen Teilen dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und im Falle der Scheidung beide auch zu gleichen Teilen an diesem Vermögen teilhaben sollen. Der Zugewinnausgleich ist also nichts anderes als ein Vermögensausgleich.
Er wird durchgeführt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet. Für alle anderen Güterstände gilt er also nicht.

Der erzielte Zugewinn der Ehegatten wird miteinander verglichen. Der Ehegatte, dessen Zugewinn größer ist, muss dem anderen die Hälfte des überschießenden Teils auszahlen.

Beispiel: Die Ehefrau ging mit einem Vermögen von 50.000 € in die Ehe (sog. Anfangsvermögen). Sie verdiente während der Ehezeit weitere 50.000 € hinzu (sog. Zugewinn). Als es zur Scheidung kommt, besitzt sie also ein Vermögen von 100.000 € (sog. Endvermögen).
Hat der Ehemann nun gar keinen Zugewinn erzielt, weil er seine Rolle beispielsweise in der Kindererziehung, Haushaltsführung und einer ehrenamtlichen Tätigkeit sah, wird ihm die Hälfte des Zugewinns seiner Ehefrau übertragen: 25.000 €.

Hat der Ehemann aber während der Ehezeit ein Vermögen von 100.000 € hinzugewonnen, so muss er seiner Ehefrau 25.000 € auszahlen.

Seit der Gesetzesreform im Jahre 2009 wird sowohl negatives Anfangsvermögen als auch negatives Endvermögen für den Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Beispiel: Der Ehemann ging mit Schulden in Höhe von 100.000 € in die Ehe. Bis zum Ende der Ehe gelang es ihm, die Schulden auf 20.000 € runterzufahren. Damit hat er einen Zugewinn von 80.000 € erzielt.
Hat seine Ehefrau nun absolut schuldenfrei 70.000 € Zugewinn erwirtschaftet, muss ihr der Ehemann 5.000 € als Zugewinnausgleich zahlen.

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