Wie läuft eine Scheidung ab?

Zuerst muss dem Gericht der Scheidungsantrag zugeschickt werden. Hierfür ist gesetzlich zwingend ein Rechtsanwalt (Anwaltspflicht) vorgesehen. Das heißt: der Anwalt muss den Antrag ausfertigen und dem Gericht einreichen.

Die Frage, wer von den beiden Eheleuten den Antrag stellt, also einen Anwalt damit beauftragt, ist auch deswegen erheblich, weil derjenige die gesamten Gerichtsgebühren vorzuschießen hat – am Ende des Verfahrens muss ihm die andere Partei die Hälfte allerdings zurückzahlen. Hat das Gericht den Scheidungsantrag bekommen und hat der Antragsteller die Gebühren vorgeschossen, wird das Gericht aktiv, indem es der anderen Partei, dem Antragsgegner, den Scheidungsantrag zustellt – damit ist die Scheidung rechtshängig.

Den Eheleuten wird zudem jeweils ein Fragebogen zugesandt, um den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Versorgungsausgleich findet grundsätzlich immer statt, wenn sich die Eheleute scheiden lassen (sog. Zwangsverbund). Nur in drei Fällen wird vom Versorgungsausgleich abgesehen, was die Scheidung insgesamt erheblich verkürzen kann: erstens wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag der Parteien vollzogen, wenn die Ehedauer weniger als drei Jahre beträgt. Zweitens können die Parteien durch einen notariellen Vertrag auf den Versorgungsausgleich verzichten und drittens ist der Fall unbilliger Härte zu nennen, der beispielsweise vorliegen kann, wenn ein Ehepartner vermögend ist und der andere auf seine Rentenanwartschaften angewiesen ist.

Das Gericht berechnet nun auf Grundlage dieses Fragebogens den Wert des Versorgungsausgleiches und kann sodann den Verfahrenswert bestimmen. Kurz darauf wird das Gericht den Scheidungstermin nennen.
Der Scheidungstermin dauert meist nicht länger als 10 – 20 Minuten – dann ist man geschieden. Das gesamte Scheidungsverfahren kann sich hingegen auf 6 – 12 Monate erstrecken.

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