Wie läuft die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ab?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist gesetzlich an die Ehe angelehnt und ihr damit rechtlich auch weitgehend gleichgestellt. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft folgt somit im Wesentlichen den gleichen Prinzipien wie die Ehescheidung.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft

1.    Zunächst muss ein Lebenspartner (oder auch beide) den Aufhebungsantrag beim Gericht stellen, der von einem Anwalt ausgefertigt werden muss (siehe dazu Anwaltspflicht).

2.    Das Gericht wird die Lebenspartnerschaft aufheben,

•    wenn die Lebenspartner seit einem Jahr voneinander getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner dem Antrag zustimmt

•    wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt voneinander leben, einer die Aufhebung beantragt und es nicht mehr erwartet werden kann, dass die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wiederhergestellt wird

•    wenn die Lebenspartner seit drei Jahren voneinander getrennt leben und einer den Antrag auf Aufhebung stellt

•    oder wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre (z.B. Straftaten gegen den Antragssteller)

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