Scheidungskostenrechner: Berechnen Sie kostenlos Ihre Scheidungskosten

Scheidungskosten-Lexikon

  • Sorgerecht und Scheidung

    Im Rahmen der Scheidung muss das Sorgerecht möglicherweise neu geregelt werden. Dies kann einvernehmlich durch die Ehegatten oder durch Einschaltung des Gerichts erfolgen. mehr ...

  • Scheidungsantrag

    Das Absenden des Scheidungsantrags ist der Beginn des Scheidungsverfahrens. Dies kann nur durch einen Anwalt erfolgen, ansonsten ist der Antrag unwirksam. mehr ...

  • Gerichtskostenvorschuss

    Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, fordert das Gericht auf, die zu erwartenden Gerichtskosten zu bezahlen beziehungsweise vorzuschießen. mehr ...

  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist inzwischen der Ehe rechtlich weitgehend gleichgestellt. Daher sind auch die Regelungen zur Scheidung vergleichbar. mehr ...

Eine Scheidung ist meist ein langwieriger und nervenaufreibender Prozess. Die betroffenen Ehegatten müssen sich neben den neuen Lebensumständen auch auf die mit der Scheidung verbundenen Kosten einstellen. Zusätzlich zum Scheidungskostenrechner sollen nachfolgend einige wichtige Fragen zu diesem Thema beantwortet werden.

  1. Wie berechnen sich die Kosten für eine Scheidung
  2. Beispiel für die Berechnung der Scheidungskosten im Verfahren
  3. Wer zahlt die Scheidungskosten?
  4. Welche Kosten deckt die Rechtsschutzversicherung ab
  5. Wer trägt die Kosten, wenn der Ehepartner sich die Scheidung nicht leisten kann?
  6. Wann wird Verfahrenskostenhilfe gewährt?
  7. Was versteht man unter dem Versorgungsausgleich
  8. Was versteht man unter einer „Online-Scheidung“?
  9. Wie kann man bei einer Scheidung Kosten sparen?

1. Wie berechnen sich die Kosten für eine Scheidung?

Die Kosten für eine Scheidung, also für das zur wirksamen Beendigung einer Ehe notwendige Verfahren, setzen sich in erster Linie aus den Kosten für das Gericht und den jeweils tätig gewordenen Scheidungsanwälten zusammen:

1.1 Gerichtkosten

Für die Höhe der Gerichtskosten ist der sogenannte Verfahrenswert (in Familiensachen spricht man nicht vom Streitwert) entscheidend. Für dessen Berechnung sind folgende Faktoren maßgeblich:

  • Monatliches Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder
  • Vermögen der Ehepartner

Sollen neben der Scheidung noch weitere Fragen vom Gericht entschieden werden – man spricht dann von sogenannten „Folgesachen“ – so erhöht sich auch der Verfahrenswert. Zu den im Scheidungsverfahren typischen Folgesachen gehören etwa:

  • Versorgungsausgleich
  • Kindschaftssachen (z.B. Sorgerecht, Umgang, Aufenthaltsbestimmungsrecht)
  • Unterhaltsforderungen
  • Entscheidung über Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
  • Zugewinnausgleich

Auch die Erstellung von Gutachten können die Kosten eines Verfahrens beeinflussen. Muss beispielsweise der Wert einer Immobilie festgestellt werden, so wird das Gericht einen Sachverständigen hiermit beauftragen.
Wurde der Verfahrenswert wie beschrieben bestimmt, so können die Gerichtsgebühren einer Tabelle (gemäß Anlage 2 im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) entnommen werden.

Hier ein Auszug:

Verfahrenswert bis … EUR Gebühr … EUR
500 38,00
1.000 58,00
1.500 78,00
2.000 98,00
3.000 119,00
4.000 140,00
5.000 161,00
6.000 182,00
7.000 203,00
8.000 224,00
9.000 245,00
10.000 266,00
13.000 295,00
16.000 324,00
19.000 353,00
22.000 382,00
25.000 411,00
30.000 449,00
35.000 487,00
40.000 525,00
45.000 563,00
Achtung: Je nach Arbeitsaufwand werden die so ermittelten Gebühren mit einem bestimmten Faktor multipliziert (siehe dazu Anlage 1 im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen). Im Scheidungsverfahren liegt dieser Faktor in aller Regel bei 2,0. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Gerichts kann sich dieser Faktor auf 3,0 erhöhen.

Die Kosten können Sie ganz einfach von unserem Gerichtskostenrechner ausrechnen lassen!

1.2 Anwaltskosten

Die Anwaltskosten berechnen sich nach einem ähnlichen Muster wie die Gerichtskosten. Auch hierfür orientiert man sich am Verfahrenswert (man spricht allerdings vom sogenannten Gegenstandswert), dem wiederum in einer Tabelle (nur eben für Rechtsanwälte) eine entsprechende Gebühr zuordnet ist (Anlage 2 zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte).

Hier ein Auszug:

Gegenstandswert bis … EUR Gebühr … EUR
500 49,00
1.000 88,00
1.500 127,00
2.000 166,00
3.000 222,00
4.000 278,00
5.000 334,00
6.000 390,00
7.000 446,00
8.000 502,00
9.000 558,00
10.000 614,00
13.000 666,00
16.000 718,00
19.000 770,00
22.000 822,00
25.000 874,00
30.000 955,00
35.000 1.036,00
40.000 1.117,00
45.000 1.198,00

Achtung: Auch für die Bestimmung der endgültigen Anwaltskosten müssen bestimmte Multiplikatoren berücksichtigt werden. Im Scheidungsverfahren sind dies in aller Regel die Verfahrensgebühr (Faktor 1,3) und die Terminsgebühr (Faktor 1,2). Zudem wird bei den Anwaltsgebühren noch die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Für Auslagen (Telefon, Kommunikation o.ä.) wird regelmäßig eine Pauschale in Höhe von 20 Euro angesetzt.

Die Kosten können Sie ganz einfach von unserem Anwaltskostenrechner ausrechnen lassen!

1.3 Scheidungskosten Tabelle

Die Scheidungskosten nach Verfahrens- bzw. Gegenstandswert veranschaulicht die nachfolgende Tabelle (je nachdem jeweils für einen oder zwei Anwälte):

Verfahrens- bzw. Gegenstandswert
(in EUR)
Gebühren für das Gericht (2-facher Gebührensatz) und ein Anwalt gesamt inkl. USt und Auslagenpauschale
(in EUR gerundet)
Gebühren für das Gericht (2-facher Gebührensatz) und zwei Anwälte gesamt inkl. USt und Auslagenpauschale
(in EUR gerundet)
500 245,57 415,15
1.000 401,60 687,20
1.500 557,62 959,25
2.000 713,65 1.231,30
3.000 922,25 1.606,50
4.000 1.130,85 1.981,70
5.000 1.339,45 2.356,90
6.000 1.548,05 2.732,10
7.000 1.756,65 3.107,30
8.000 1.965,25 3.482,50
9.000 2.173,85 3.857,70
10.000 2.382,45 4.232,90
13.000 2.595,15 4.600,30
16.000 2.807,85 4.967,70
19.000 3.020,55 5.335,10
22.000 3.233,25 5.702,50
25.000 3.445,95 6.069,90
30.000 3.762,92 6.627,85
35.000 4.079,90 7.185,80
40.000 4.396,87 7.743,75
45.000 4.713,85 8.301,70

1.4 Außergerichtliche Kosten

Über die Gebühren im gerichtlichen Verfahren hinaus können auch außergerichtliche Kosten entstehen. Sollten Sie beispielsweise einen Rechtsanwalt bereits im Vorfeld des Verfahrens mit einer Beratung oder Vertretung beauftragen, so richten sich die dafür anfallenden Kosten nach der Art und dem Umfang der konkreten Tätigkeit.

Für ein erstes Beratungsgespräch durch einen Rechtsanwalt können nach dem Gesetz Kosten von bis zu 190 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) berechnet werden. Für eine (umfangreichere) Beratung oder ein schriftliches Gutachten liegt diese Grenze bei 250 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer).

Mit unserem kostenlosen Scheidungskostenrechner haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für ein Scheidungsverfahren zu errechnen.

2. Beispiel für die Berechnung der Scheidungskosten im Verfahren

Um die Zusammensetzung der Kosten für ein Scheidungsverfahren besser verständlich zu machen, sollen folgende Beispielangaben dienen:

  • Nettoeinkommen der Ehefrau: 2.000,00 €
  • Nettoeinkommen des Ehemanns: 2.000,00 €
  • Vermögen der Ehegatten: Ein gemeinsames Haus im Wert von 120.000,00 €
  • 2 minderjährige Kinder
  • Anzahl der Versorgungen: 4 (pro Ehegatte eine gesetzliche Rentenversicherung und eine private Altersversorgung)

Berechnung des Verfahrenswertes

Einkommen der Ehegatten x 3: 12.000,00 €
Abzüglich Unterhaltsaufwand für Kinder (à 250,00) -500,00 €
5% des Vermögens (abzüglich Freibetrag i.H.v. 60.000,00 €) +3.000,00 €
Pro Versorgung 10% des dreifachen Nettoeinkommens (4 Anrechte à 10 %) +4.800,00 €
Summe = 19.300,00 €

Berechnung der Gerichtsgebühren

Die Gerichtskosten sind dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zu entnehmen. Für das vorliegende Beispiel ergibt sich im erstinstanzlichen Verfahren folgendes:
Gerichtsgebühr 382,00 € x 2,0 = 764,00 €

Berechnung der Anwaltskosten (pro Anwalt)

Die (gesetzlichen) Kosten für die Tätigkeiten des Anwalts im Scheidungsverfahren ergeben sich aus dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).

Für das vorliegende Beispiel ergeben sich folgende Werte:

Verfahrensgebühr 822,00 € x 1,3 = 1.068,60 €
Terminsgebühr 822,00 € x 1,2 = 986,40 €
Auslagenpauschale = 20,00 €
Mehrwertsteuer (19%) = 394,25 €
Summe = 2.469,25 €

Insgesamt belaufen sich die Kosten damit auf 3.233,25 €. Wird ein weiterer Anwalt auf Seiten des Antragsgegners tätig, so erhöht sich der Gesamtbetrag um 2.469,25 € auf 5.702,50 €.

3. Wer zahlt die Scheidungskosten?

Anwaltskosten: Wer außergerichtlich einen Scheidungsanwalt beauftragt, trägt dessen Kosten in voller Höhe. Nichts anderes gilt im gerichtlichen Verfahren. Auch hier muss jeder Partner den für ihn tätigen Anwalt bezahlen. Wird bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt auf Antragstellerseite tätig, so ist auch nur dieser sein Mandant. Dementsprechend muss auch nur dieser (antragstellende) Ehepartner die Kosten übernehmen.

Anders ist dies bei den Gerichtskosten. Diese werden in aller Regel geteilt. Das Gericht verlangt schon bei Antragstellung die Gerichtskosten in voller Höhe (Gerichtskostenvorschuss). Daher muss der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, bereits zu diesem Zeitpunkt die gesamten Gerichtskosten entrichten. Im späteren Scheidungsbeschluss wird dann üblicherweise entschieden, dass jeder Ehepartner die Gerichtskosten zur Hälfte tragen muss. Dadurch kann der antragstellende Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten zurückverlangen.

4. Welche Kosten deckt eine Rechtsschutzversicherung ab?

Welche Kosten ein Rechtsschutzversicherer übernimmt, ist zumeist in Musterklauseln geregelt, den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Danach werden Scheidungen und andere familienrechtliche Streitigkeiten (Versorgungsausgleich, Kindschaftssachen, Unterhaltsforderungen usw.) grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Lediglich die Kosten für einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft werden von den Rechtsschutzversicherern übernommen. Da die Musterklauseln nicht für alle Rechtsschutzversicherungen verbindlich sind, können allerdings ausnahmsweise auch Scheidungskosten ersetzt werden. Ob dies auch in Ihrem Fall so ist, erfahren Sie nur durch Rücksprache mit ihrer Rechtsschutzversicherung oder indem Sie noch einmal in Ihre Vertragsunterlagen schauen.

5. Wer trägt die Kosten, wenn ein Ehepartner sich die Scheidung nicht leisten kann?

Kann ein Ehepartner die durch die Scheidung entstehenden Kosten nicht aufbringen, so ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass er für die jeweiligen Anwalts- oder Gerichtskosten aufkommen muss. Allerdings besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Tipp: Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten für ein Scheidungsverfahren aufzubringen, so kann der andere Ehegatte unter Umständen dazu verpflichtet sein, ihm im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Verfahrenskostenvorschuss zu gewähren.

6. Wann wird Verfahrenskostenhilfe gewährt?

Bei der Verfahrenskostenhilfe (in Angelegenheiten außerhalb von familienrechtlichen Angelegenheiten spricht man meist von „Prozesskostenhilfe“) handelt es sich um eine staatliche Unterstützungsleistung, die einkommensschwachen Personen den Zugang zu den Gerichten ermöglichen soll. Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Für die Gewährung der Hilfe ist zwingend ein Antrag bei Gericht erforderlich, wobei ein entsprechendes Antragsformular zu verwenden ist (bundeseinheitlich hier abrufbar).

Die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Achtung: Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedeutet nicht, dass der Antragsteller endgültig von den anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten befreit wird. Vielmehr ist die Hilfe zunächst nur vorläufig. Verbessern sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Laufe von vier Jahren nach der Entscheidung, so kann das Gericht die Rückzahlung der gewährten Hilfen fordern. Zu diesem Zweck kann das Gericht die Vermögensverhältnisse des Schuldners überprüfen lassen. Für außergerichtliche Beratungsangebote (siehe dazu auch Punkt 1.3.) gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Hierfür gilt es – gesondert – Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen (bundeseinheitlich hier abrufbar).

7. Was versteht man unter dem Versorgungsausgleich?

Im Zuge des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe entstandenen Versorgungsansprüche der Ehegatten aufgeteilt. Dazu zählen alle privaten oder gesetzlichen Versorgungen im In- und Ausland, die der Absicherung im Alter oder Invalidität dienen (z.B. verminderte Erwerbstätigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit) und auf eine Rente gerichtet sind, z.B.:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, Berufsständische Altersversorgungen (z.B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen)
  • Private Lebensversicherungen (nur soweit sie auf eine Rente gerichtet sind!)

Eine private Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zählt nur als Versorgung, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und bereits eine laufende Versorgung bezogen wird oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Hinterbliebenenversorgung zählt nur dann zu den ausgleichsfähigen Versorgungen, wenn sie mit einer Alters- oder Invaliditätsversorgung im o.g. Sinn verbunden ist. Normale Lebensversicherungen, die auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind, zählen nicht zu den Versorgungen. In den Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden ferner:

  • Geschenkte Versorgungen
  • Renten mit Entschädigungscharakter (z.B. Unfallrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen der Kriegsopferversorgung, nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Opferschädigungsgesetz oder nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern verseuchter Blutkonserven)

8. Was versteht man unter einer „Online-Scheidung“?

Der Begriff der „Online-Scheidung“ wird gerne synonym für eine einvernehmliche Scheidung verwendet, bei der die Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigtem (Rechtsanwalt) online erledigt wird. Allerdings kann dies nicht das Verfahren vor Gericht ersetzen, zumal eine Ehe nach deutschem Recht nur durch einen Richter wirksam geschieden werden kann.

Dementsprechend verbirgt sich hinter dem Begriff der Online-Scheidung vielmehr der Gedanke, die geringen Kosten einer einvernehmlichen Scheidung mit den Vorteilen moderner Kommunikationsmittel wie etwa E-Mail, Kontaktformular etc. zu verbinden und so neben den Kosten auch Zeit zu sparen. Persönliche Anwaltsbesuche werden dadurch überflüssig. Lediglich den Scheidungstermin müssen Sie weiterhin bei Gericht wahrnehmen. Mehr zum Thema Online Scheidung – zum Ablauf und in welchen Fällen sie sinnvoll ist – erfahren Sie hier.

9. Wie kann man bei einer Scheidung Kosten sparen?

Ein Scheidungsverfahren ist stets mit Scheidungskosten verbunden, da für eine wirksame Scheidung immer ein Gericht und mindestens ein Anwalt tätig werden muss. Allerdings gibt es durchaus Möglichkeiten, die dabei entstehenden Kosten zu senken.

  • Außergerichtliche Einigungen erzielen: Viele Kosten können Sie schon dadurch vermeiden, dass Sie und Ihr Partner sich außergerichtlich einigen. Je mehr Punkte streitig sind und je mehr Entscheidungen das Gericht treffen muss, desto höher fallen am Ende die Anwalts- und Gerichtskosten aus. Auch aufwändige Gutachten gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden.
  • Einvernehmliche Scheidung: Die einfachste Möglichkeit von vorneherein Kosten zu sparen, ist eine einvernehmlich Scheidung. Auf diese Weise muss nur ein Anwalt tätig werden, um nämlich den Scheidungsantrag einzureichen. Sobald auch nur eine Sache streitig ist, muss ein weiterer Anwalt eingeschaltet (und bezahlt) werden.
  • Online-Scheidung: Da Zeit bekanntlich Geld ist, können Sie auch im Rahmen einer Online-Scheidung Kosten sparen. Erst recht, wenn es sich dabei um eine einvernehmliche Scheidung handelt.
Update Januar 2021: Alle hier aufgeführten Werte berücksichtigen die Änderungen im RVG und FamGKG zum 01.01.2021.