Unterhalt bei Scheidung

Unterhaltspflichtige kommen häufig ihrer Unterhaltspflicht (Kindesunterhalt) nicht nach. Zunächst tritt dann das örtliche Jugendamt in Vorleistung, so dass die unterhaltsberechtigten Kinder ausreichend versorgt sind. Die Kommune lässt sich jedoch die Unterhaltsansprüche der Kinder abtreten und setzt diese gegenüber dem Unterhaltsschuldner durch. Dies führt regelmäßig zur Überschuldung der Unterhaltsschuldner. Einziger Ausweg war bisher in diesem Fall die Durchführung einer Privatinsolvenz. Nach sechs Jahren, nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, wurde den Schuldnern die Restschuldbefreiung erteilt – auch von den Unterhaltsschulden.

Zum 01. Juli 2014 ist ein neues Insolvenzrecht in Kraft getreten, über deren Regelungen sich viele Schuldner gefreut haben. So winkt jetzt eine Restschuldbefreiung schon nach drei und nicht erst nach sechs Jahren – vorausgesetzt der Schuldner zahlt 35% aller Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten. Relativ unbeachtet ist jedoch eine neue Regelung geblieben: Unterhaltsschulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Im Klartext: Alle Schuldner, welche ab dem 01.07.2014 eine Privatinsolvenz beantragt haben, werden demnach zwar nach spätestens sechs Jahren restschuldbefreit – jedoch nicht von ihren Unterhaltsschulden. Die gesetzliche Regelung hierzu (§ 302 Nr. 1 Insolvenzordnung) lautet seit dem 1. Juli:

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus …, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, (…)

Spätestens durch die Anmeldung und Bestätigung der Unterhaltsforderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle ist diese tituliert. Ansonsten erfolgt die Titulierung durch ein Gerichtsverfahren. Dies bedeutet in der Praxis: Die Forderungen der Unterhaltsgläubiger verjähren erst nach 30 Jahren, so dass die Schuldner diese Zahllast über Jahrzehnte zu tragen hat.

Durch die neue Regelung sollen vor allem die Kommunen entlastet werden, die regelmäßig zur Versorgung der unterhaltsberechtigten Kinder in Vorleistung treten und anschließend aufgrund der Insolvenz des Schuldners ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen konnten.

Die neue Regelung gilt nur für solche Insolvenzanträge, welche ab dem 01. Juli 2014 gestellt worden sind. Sogenannte Alt-Verfahren, die also bis zum 30.06.2014 bei Gericht eingereicht worden sind, fallen noch unter die alte Regelung, wonach die Restschuldbefreiung auch für Unterhaltsschulden erfolgt.

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