Umgangsrecht und Scheidung

Darunter versteht man das Recht zum Umgang mit einem minderjährigen Kind. Umgang bedeutet, das Kind zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen. Beim Umgangsrecht geht es in erster Linie nicht um Fragen des Inhalts (was darf der Umgangsberechtigte mit dem Kind unternehmen und was nicht), sondern es geht darum, wann und wieviel Zeit darf er mit dem Kind verbringen.

Grundsätzlich liegt es im freien Ermessen des Umgangsberechtigten, was er mit dem Kind unternimmt. In begründeten Ausnahmefällen wird das Umgangsrecht dahingehend eingeschränkt, dass der Umgangsberechtigte das Kind nur in Anwesenheit eines Betreuers des Jugendamtes sehen darf.

In allen wesentlichen Entscheidungen, die das Kind betreffen, hat der Umgangsberechtigte keine Entscheidungsgewalt; diese besitzt nur der Sorgeberechtigte. Allerdings steht es dem Umgangsberechtigten zu, sich im Streitfall an das Gericht zu wenden, um dort eine Entscheidung herbeiführen zu lassen, die das Kindeswohl betrifft.

Der Umgang steht regelmäßig dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu; es gibt aber auch Fälle, in denen dieses Recht Dritten, wie zum Beispiel den Großeltern, zuerkannt wird. Grundsätzlich steht es den Eltern selbst zu, das Umgangsrecht auszugestalten. Nur in Streitfällen muss das Gericht die nähere Ausgestaltung vornehmen. Eine pauschale Richtlinie dafür gibt es nicht; vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.

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