Wohnung nach der Scheidung

Wenn das Paar geschieden ist und bis dahin in einer gemeinsamen Ehewohnung lebte, kommt bald die Frage auf, was mit dieser Wohnung nun passiert.

Problemlos läuft es ab, wenn beide eine andere Wohnung wollen, so wird die alte schlicht gekündigt. Ebenso unproblematisch ist es, wenn einer freiwillig auszieht und dem anderen die Wohnung überlässt – so muss sich dieser nur noch mit dem Vermieter darüber einig werden, das Mietverhältnis nun allein zu übernehmen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn beide die Wohnung alleine behalten wollen. Lässt man es hier auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen, wird der Richter den Einzelfall betrachten und alle Umstände miteinander abwägen. Darunter fallen solche wie die Nähe zum Arbeitsplatz, bei wem leben die Kinder? usw. In aller Regel wird demjenigen die Wohnung zugesprochen, bei dem die Kinder leben. Das gilt übrigens auch dann, wenn der andere Alleinmieter oder gar Alleineigentümer der Wohnung ist. Derjenige, dem die Wohnung zugesprochen wurde, tritt dann in das bestehende Mietverhältnis ein oder, wenn der Ex-Ehepartner Eigentümer ist, kann von ihm verlangen, dort wohnen zu bleiben – zu einer ortsüblichen Miete. In diesem Fall besteht das Recht, in dem fremden Eigentum zu wohnen, aber nur auf eine bestimmte Zeit, beispielsweise bis die Kinder die Schule wechseln.

Zu beachten gilt hier die Ausschlussfrist: ist die Wohnungsfrage nicht während des Scheidungsverfahrens geregelt worden, kann dies nur innerhalb eines Jahres nach der Scheidung nachgeholt werden; anschließend kann dieses Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

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