Scheidungsantrag

Das Absenden des Scheidungsantrags ist der Beginn des Scheidungsverfahrens. Der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt ausgefertigt und dem Gericht eingereicht werden – stammt der Antrag also nicht von einem Anwalt, ist er unwirksam. Der Ehepartner, der den Antrag stellt, muss auch die Gerichtsgebühren vorschießen, sobald der Antrag dem Gericht zugegangen ist – der Zahlungseingang ist überhaupt erst die Voraussetzung dafür, dass das Gericht aktiv wird.

Die Hälfte der vorgeschossenen Gebühren wird am Ende des Verfahrens dem Antragsteller grundsätzlich vom nunmehr geschiedenen Antragsgegner erstattet. Sind die Gerichtsgebühren eingegangen, stellt das Gericht dem anderen Ehepartner den Scheidungsantrag zu. Sodann wird den Eheleuten auch der Fragebogen zum Versorgungsausgleich zugesandt.

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