Sorgerecht und Scheidung

Unter Sorgerecht versteht man das Recht und die Pflicht der Eltern, die elterliche Sorge für ein Kind zu übernehmen. Die Sorge erstreckt sich auf die Person des Kindes (Personensorge) sowie auf dessen Vermögen (Vermögenssorge). Das Sorgerecht räumt dem Berechtigten ein, alle wesentlichen Entscheidungen über das Kind zu treffen. Darunter fällt zum Beispiel die Frage, auf welche Schule das Kind gehen soll. Verheiratete Eltern teilen sich grundsätzlich das Sorgerecht über ein Kind (gemeinsames Sorgerecht).

Durch die Scheidung können sich völlig neue Fragen stellen:

  • bei welchem Elternteil soll das Kind künftig leben?
  • wie oft soll der andere Elternteil das Kind sehen?
  • usw.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, dass die Ehegatten diese neuen Fragen einvernehmlich regeln. Andererseits können die Ehegatten das Gericht einschalten, wenn sie auf keinen gemeinsamen Nenner kommen; dafür müssen sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Sodann entscheidet das Gericht nicht mehr nur über die Scheidung, sondern auch über das Sorgerecht.

Ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, kann das Gericht einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entziehen. Diese einschneidende Maßnahme kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn alle anderen, weniger belastenden Optionen, ausscheiden. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter das Sorgerecht zunächst allein zu (alleiniges Sorgerecht). Der Vater kann unter Umständen aber auch an das gemeinsame Sorgerecht gelangen. Ist ein Elternteil nicht sorgeberechtigt, steht ihm in der Regel das Umgangsrecht zu.

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