Verschärfte Erwerbspflicht

Im Falle des Kindesunterhalts für ein minderjähriges Kind trifft den Unterhaltspflichtigen die verschärfte Erwerbspflicht. Wer zum Unterhalt gegenüber einem minderjährigen Kind verpflichtet ist, muss mindestens den Mindestunterhalt für dieses Kind aufbringen, dessen Höhe sich aus den Richtlinien ergibt (zum Beispiel aus der sog. Düsseldorfer Tabelle). Das heißt, dass der Unterhaltspflichtige dafür seine Arbeitskraft möglichst umfassend einsetzen muss. Verdient der Unterhaltspflichtige beispielsweise nicht ausreichend, um dem Unterhaltsanspruch nachzukommen, kann vom Gericht angeordnet werden, dass er einen Nebenjob hinzunehmen muss.

Unterlässt es der Unterhaltspflichtige, seine Arbeitskraft genügend einzusetzen, kann das Gericht seinem tatsächlichen Einkommen ein fiktives Einkommen anrechnen, also das Einkommen, das er erzielt hätte, wäre er einem Nebenjob eingegangen. Auf dieser Grundlage wird dann die Höhe des Kindesunterhalts berechnet.

Selbstverständlich hat auch die verschärfte Erwerbspflicht Grenzen. Diese finden sich insbesondere in den Arbeitnehmer-Schutzvorschriften. Danach kann es keinem Arbeitnehmer zugemutet werden, mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Genauso unzumutbar ist ständige Wochenendarbeit. Bei der Frage, ob und welche Beschäftigung dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, wird vom Gericht auch der Gesundheitszustand berücksichtigt.

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