Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung

Kommt es zu einem Scheidungsverfahren, müssen entsprechende Verfahrens- und Anwaltskosten von den jeweiligen Beteiligten gezahlt werden.

Für den Fall, dass die Beteiligten dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, können sie staatliche finanzielle Unterstützung in Form von Verfahrenskostenhilfe beim Gericht beantragen.
Handelt es sich nicht um Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wird die Verfahrenskostenhilfe auch als Prozesskostenhilfe bezeichnet, weil es dann nicht zu einem Verfahren, sondern zu einem Prozess kommt.

Der Antrag muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht gestellt werden, bei dem das Scheidungsverfahren angestrebt wird.

Der Antrag beinhaltet:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • den Scheidungsantrag
  • Nachweise über das Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige Verbindlichkeiten des Antragstellers: Belege über das laufenden Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten. Sozialhilfe-, ALG I oder ALG II-Bescheid) Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen, Kredite und sonstigen Verpflichtungen) Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbücher, Lebensversicherungen etc.)
  • Personalausweiskopie bzw. Reisepasskopie

 

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hängt vorrangig von den Erfolgsaussichten des jeweiligen Verfahrens ab. Die Rechtsverfolgung darf dem Gericht nicht mutwillig erscheinen.
Der Scheidungsantrag hat dann ausreichend Aussicht auf Erfolg, wenn die Ehepartner bereits seit zwölf Monaten getrennt leben und dadurch die Erwartung begründet wird, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden kann. Vor Ablauf der zwölf Monate hat ein Scheidungsantrag nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn in der Person des anderen Ehepartners ein Grund gegeben ist, der einen besonderen Härtefall rechtfertigt.

In welcher Höhe die Verfahrenskosten bewilligt werden, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Beteiligten ab. Bei der Berechnung werden dem Einkommen des Antragstellers die Ausgaben in Form von Steuern, Versicherungen, Miete etc. gegenübergestellt. Es werden darüber hinaus auch bestimmte Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder und die persönliche Lebensführung abgezogen.
Bleibt nach Abzug der Ausgaben und Freibeträge ein zur Verfügung stehendes Einkommen von weniger als 15€ übrig, wird die Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht gewährt. Liegt das einzusetzende Einkommen über 15€, muss die Verfahrenskostenhilfe in Raten zurückgezahlt werden. Die Dauer der Ratenzahlung darf jedoch 48 Monate nicht übersteigen, auch wenn bis dahin die Kosten noch nicht vollständig beglichen sind. Allerdings kann während der vier Jahre die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers überprüft werden. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verbessert, kann er zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Die Höhe der monatlichen Rate richtet sich nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens und wird anhand einer Tabelle vom Gericht bestimmt. Die zunächst vereinbarten Raten können auch nachträglich noch angepasst werden, wenn sich die finanzielle Situation des Beteiligten maßgeblich verändern sollte. Nach Prüfung der Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten bewilligt das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe und ordnet einen Rechtsanwalt bei.

Kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten des Verfahrens übernimmt. Das ist auch der Fall, wenn gegen den gut verdienenden Ehepartner ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht und er deshalb für die Kosten aufkommen muss.

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