Verfahrenskostenvorschuss bei Scheidung

Möchte ein Ehepartner die Scheidung einreichen, ohne jedoch die dafür erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu können, besteht für ihn die Möglichkeit, von seinem Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss zu verlangen, wenn dieser ein gutes Einkommen hat.

Der Verfahrenskostenvorschuss geht der staatlichen Verfahrenskostenhilfe vor. Das bedeutet, dass der bedürftige Ehepartner zunächst seinen Ehegatten auf Vorschuss der Verfahrenskosten in Anspruch nehmen muss.

Der Verfahrenskostenvorschuss hat folgende Voraussetzungen:

  • Bedürftigkeit des Antragstellers. Er darf nicht in der Lage sein, die Kosten aus eigenen Einkünften decken zu können.
  • Der in Anspruch genommene Ehepartner muss leistungsfähig sein. Maßgeblich dafür ist dessen laufendes Einkommen. Hätte er selbst Anspruch auf Gewährung von staatlicher Verfahrenskostenhilfe, ist er als nicht leistungsfähig anzusehen.
  • Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des wirtschaftlich bessergestellten Ehepartners
  • Es muss sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit handeln. Das ist i.d.R. der Fall, wenn der Rechtsstreit eine enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten und dessen persönlichen Bedürfnissen hat. Die Verfolgung allein wirtschaftlicher Interessen ist nicht ausreichend. Diese Voraussetzung ist bei einem Scheidungsverfahren gegeben.
  • Der Rechtsstreit muss genügend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Dies ist bei einem Scheidungsverfahren regelmäßig gegeben.

 

Der Verfahrenskostenvorschuss wird auch nur gewährt, wenn es tatsächlich zu einem Verfahren kommt. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten werden demzufolge nicht gedeckt.

Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses

Um einen eventuell bestehenden Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend zu machen, muss zunächst ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und wendet sich dann an den (Noch-) Ehegatten.

Rückforderung des Verfahrenskostenvorschusses

Da der Verfahrenskostenvorschuss Teil der Unterhaltspflicht ist, besteht – wie für alle Unterhaltszahlungen – grundsätzlichen keine Rückzahlungsverpflichtung.
Eine Rückforderung ist allerdings denkbar für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nachträglich so ändern, dass auf der einen Seite keine Bedürftigkeit mehr oder auf der anderen Seite keine Leistungsfähigkeit mehr besteht.

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