Versorgungsausgleich bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Ehepartner, die sie in der Ehezeit erworben haben, jeweils zur Hälfte dem andern gutgeschrieben (ausgeglichen). Erfasst werden alle Rentenansprüche, die ein Ehepartner aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und privater Rentenversicherungen erworben hat.

Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung vom Gericht von Amts wegen durchgeführt. Nur unter drei Bedingungen wird davon abgesehen:

  1. Bei einer Ehedauer unter drei Jahren muss der Versorgungsausgleich beantragt werden, sonst nimmt das Gericht ihn nicht vor.
  2. Wenn die Ehegatten durch einen notariellen Vertrag auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben
  3. Es liegt ein Fall unbilliger Härte vor (z.B. ungewöhnlich lange Trennungszeit, Straftaten gegen den Ehepartner, „untergeschobene“ Kinder)

Wenn es den Parteien letztlich keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt und/oder sie das Scheidungsverfahren verkürzen wollen, ergibt es evtl. Sinn, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Denn während eine Scheidung in der Regel 6 bis 12 Monate dauert, geht es ohne Versorgungsausgleich in nur 1 bis 3 Monaten.

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