Anwaltskosten bei Scheidung

Die Anwaltskosten sind grundsätzlich frei verhandelbar, dürfen aber die gesetzlichen Mindestvorgaben (Gebühren) nicht unterschreiten. Vereinbart werden kann mit dem Anwalt ein Pauschalpreis für das gesamte Scheidungsverfahren, ein fester Stundensatz oder ein Gebührensatz, der den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einhalten oder überschreiten muss.

Die gesetzlichen Gebühren der Anwaltstätigkeit ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für das Scheidungsverfahren gilt hier die Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 RVG. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verfahrenswert.

Bsp. Ehepaar mit einem Kind: Ehefrau verdient 2.000 Euro monatlich netto, der Ehemann 1.000 Euro netto; beide sind Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtig

Berechnung des Verfahrenswertes

Nettoeinkommen Ehefrau x 3 = 6.000 Euro
+
Nettoeinkommen Ehemann x 3 = 3.000 Euro

Pro Kind werden 250 Euro abgezogen = 250 Euro
+
Wert des Versorgungsausgleichs (je Anwartschaft 10 %) = 20 %
=
Verfahrenswert: 10.500 Euro

Berechnung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren

Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG: 526 Euro

Bei der Scheidung wird die 2,5-fache Gebühr erhoben, also 526 Euro x 2,5 = 1.315 Euro
+
Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro
+
Umsatzsteuer 19 %
=
Rechtsanwaltskosten: 1.588,65 Euro

Achtung:Das ist nur ein Beispiel zur Veranschaulichung und um dieses Zwecks willen vereinfacht. Im Falle der beruflichen Selbständigkeit ergibt sich eine abweichende Berechnungsweise der Einkommen. Ein Vermögen von über 30.000 Euro erhöht den Verfahrenswert.

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