Namensänderung nach Scheidung

Namensänderung erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich
Nicht selten wollen Geschiedene wieder den Namen annehmen, den sie vor der Ehe geführt haben. Eine Namensänderung ist möglich, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist. Denn: nachdem der Richter die Scheidung der Ehegatten ausgesprochen hat (Scheidungsbeschluss), besteht noch vier Wochen lang die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss vorzugehen, also ein sog. Rechtsmittel einzulegen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist oder die Ehegatten darauf verzichtet haben, Rechtsmittel einzulegen, ist die Scheidung rechtskräftig und damit wirksam und unangreifbar. Der Scheidungsbeschluss wird sodann mit dem Rechtskraftvermerk versehen.

Wo lasse ich den Namen ändern?
Die Namensänderung nimmt das zuständige Standesamt vor, bei dem auch das Familienbuch geführt wird. Wenn man nicht mehr am Ort dieses Standesamtes wohnt, ist es auch möglich, die Namensänderung am Wohnsitz-Standesamt zu beantragen. Das Wohnsitz-Standesamt leitet den Antrag weiter.

Was für Dokumente brauche ich?
Für die Namensänderung werden der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk sowie der Personalausweis oder der Reisepass benötigt. Wenn die Namensänderung beim Wohnsitz-Standesamt beantragt wird, muss noch eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch vorgelegt werden.

Welchen Namen darf ich nehmen?
Es kann zum Beispiel der Geburtsname gewählt werden oder ein Doppelname aus dem noch bestehenden Ehenamen und dem Geburtsnamen. Erlaubt ist auch, wieder einen früheren Ehenamen anzunehmen oder diesen mit dem Geburtsnamen zu koppeln.

Was für Kosten fallen dafür an?
Das Standesamt berechnet Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren in Höhe von ca. 25 Euro. Beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch kosten jeweils weitere 10 Euro.
Achtung: Nicht zu unterschätzen sind die Kosten, die für die Änderungen der wichtigsten Dokumente anfallen (Personalausweis, Reisepass, Kreditkarte, Krankenkassenkarte, Fahrzeugschein und -brief, Lohnsteuerkarte usw.). Diese Kosten können sich je nach Fall zu einem hohen Wert summieren und sollten vor der Namensänderung durchgerechnet werden, um nicht böse überrascht zu werden.

Können Kinder ihren Namen nach Scheidung der Eltern ändern?
Erst einmal nicht. Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind, behalten ihren Namen, wenn der betreuende Elternteil seinen Namen nach der Scheidung ändern lässt.
Anders liegt es, wenn der betreuende Elternteil erneut heiratet und den Namen des neuen Ehegatten annimmt. Dann kann das Kind diesen Namen annehmen oder auch einen Doppelnamen wählen (Einbenennung). Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind ab dem fünften Lebensjahr dem zustimmt. Auch der andere Elternteil muss dem zustimmen, wenn das Kind seinen Namen trägt oder er das gemeinsame Sorgerecht ausübt.
Des Weiteren ist es möglich, dass das Kind den Geburtsnamen eines Elternteils annimmt. Dafür muss aber der andere Elternteil zustimmen. Ab dem fünften Lebensjahr muss das Kind dafür auch seine Zustimmung erteilen.

Wenn der andere Elternteil seine Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen bzw. die Einbenennung vornehmen. Aber: Das Familiengericht wird dies nur umsetzen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Erforderlich ist es, wenn dem Kind ansonsten konkrete Schäden drohen würden. Damit sind zum Beispiel erhebliche psychische Belastungen gemeint. Dafür ist es grundsätzlich nicht ausreichend, dass das Kind in der neuen Familie lebt und seine Halbgeschwister im Gegensatz zu ihm den neuen Familiennamen tragen.
Auf der anderen Seite ist eine Namensänderung wohl erforderlich, wenn beispielsweise ein Elternteil aufgrund schwerer Kriminalität berüchtigt ist und der Name mit dem Kind in Verbindung gebracht werden könnte.

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