Bedürftigkeit und Unterhalt

Bedürftig ist, wer aus eigenen Mitteln, insbesondere durch Einkommen und Vermögen, nicht ausreichend für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt sorgen kann.

In Deutschland herrscht die sog. Erwerbsverpflichtung, wonach grundsätzlich jeder verpflichtet ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Dabei hat jeder alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen – erst wenn dies nicht oder nicht ausreichend möglich ist, besteht ein Anspruch auf Unterhalt. In Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt greift evtl. sogar die sog. verschärfte Erwerbspflicht.

Ausnahmen ergeben sich bei Kindern, insbesondere Minderjährigen, sowie voneinander getrennt lebenden Ehegatten. Letztere dürfen ihre Lebensweise wie in der gemeinsamen Ehezeit bis zum Ende des Trennungsjahres fortführen. Dies hat der Gesetzgeber deshalb so geregelt, weil das Trennungsjahr seinen Sinn darin hat, den Ehegatten nochmal Zeit zu geben, wieder zueinander zu finden. Ist dies erfolgreich, müssten die veränderten Lebensweisen wieder einander angepasst werden.

Besitzt jemand Vermögen so gilt, dass dieses erst einmal vollständig eingesetzt werden muss, um die Bedürftigkeit abzuwenden, bevor ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Ausgenommen davon sind minderjährige Kinder sowie voneinander getrennt lebende Ehegatten, die nur im Notfall auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen. Hier gilt ebenfalls, dass man einen Zustand vermeiden will, der später wieder rückgängig gemacht werden müsste.

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