Beratungshilfe bei Scheidung

Die Beratungshilfe ist eine finanzielle staatliche Unterstützung, die Bürger in Anspruch nehmen können, wenn sie die Kosten für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können.

Wird die Beratungshilfe gewährt, ist lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Euro an den Rechtsanwalt zu zahlen.
Der sogenannte Beratungshilfeschein, der beim Anwalt vorgelegt werden muss, kann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dies sollte vor der Beratung durch den Anwalt erfolgen, da im Falle einer Ablehnung des Antrags die Anwaltskosten vom Mandanten selbst in voller Höhe zu tragen sind. Bitte beachten Sie, dass die Beratungshilfe für jede Angelegenheit nur einmal bewilligt werden kann.

§ 1 des Beratungshilfegesetzes sieht folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor:

  1. Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Für die Gewährung von Beratungshilfe darf auch keine Rechtsschutzversicherung zu Gunsten des Rechtssuchenden bestehen.
  2. Es steht keine andere Möglichkeit zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist. Derartige Hilfsmöglichkeiten können beispielsweise  Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen, Beratung durch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere Beratung durch das Jugendamt sein.
  3. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig. In der zugrundeliegenden Angelegenheit besteht ausreichende Aussicht auf Erfolg.

Neben dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe sind dem Amtsgericht folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterlagen zu der streitigen Angelegenheit (Schriftwechsel, Bescheide, Verträge)
  • Nachweise über die Vermögens- und Einkunftssituation finanzielle Situation (Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen, evtl. ALG I oder II -Bescheid)

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