Blitzscheidung

Der Begriff Blitzscheidung ist rechtlich nicht verankert und wird oft umgangssprachlich für die schnellstmögliche Form der Scheidung verwendet.

Ob ein Scheidungsverfahren verkürzt werden kann, hängt von den individuellen Lebensverhältnissen der  Ehepartner ab.

Am schnellsten kann die Scheidung durchgeführt werden, wenn die Eheleute kürzer als drei Jahre verheiratet waren und auch keinen Streit haben. Dann kann die Scheidung in 1-3 Monaten vorbei sein.

Im Normalfall müssen die Eheleute vor Durchführung der Ehescheidung ein Jahr getrennt gelebt haben. Dies gilt auch für die oben genannte „kurze Ehe“.

Es gibt allerdings einige seltene Härtefälle, bei deren Vorliegen der Richter auf das Trennungsjahr verzichten kann. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Richter der Ansicht ist, dass es einem der Ehepartner nicht zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Dabei muss der Grund für diese Unzumutbarkeit gerade in der Person des anderen Ehepartners liegen und nicht etwa durch andere, externe Faktoren begründet werden.

Darunter können beispielsweise fallen:

  • Gewalttätigkeit
  • Morddrohungen
  • Alkoholabhängigkeit
  • Schwangerschaft der Frau von einem anderen Mann
  • Verweigerung der Unterhaltszahlung für Ehegatten und Kinder

Ausführliche Informationen zu den Härtefallregelungen finden Sie hier.

Eine Scheidung kann auch länger dauern, wenn sogenannte Scheidungsfolgesachen zu regeln sind, wenn es also Streit über das Umgangsrecht, den Unterhalt oder ähnliches gibt.

Haben sich die beiden Beteiligten bereits außergerichtlich geeinigt, kann die Scheidung in der Folge vom Gericht schnell durchgeführt werden.

Um die Scheidung auch in den Fällen, in denen die Eheleute sich nicht einig sind, zu beschleunigen, können die streitigen Punkte abgetrennt werden. Dies ist allerdings  nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Dazu zählt der Fall, dass sich das Scheidungsverfahren durch die Folgesache außergewöhnlich verzögern würde, was ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren angenommen werden kann.

Auch in einem ganz normalen Scheidungsverfahren ohne streitige Punkte kann vor allem die Berechnung der Renten für den Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren um mehrere Monate in die Länge ziehen. Dies kann allerdings umgangen werden, indem

  • durch einen notariell beurkundeten Vertrag auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird
  • ein besonderer Fall der Härte vorliegt (lange Trennungszeit, Straftat des Ausgleichsberechtigten gegen den Ehepartner)

Ohne Versorgungsausgleich kann eine Scheidung dann in etwa 1 bis 3 Monaten vollzogen werden.

Letztendlich vermittelt der Begriff „Blitzscheidung“ somit oftmals ein falsches Bild, denn die für eine Scheidung notwendigen gerichtlichen und anwaltlichen Vorgänge können einige Monate in Anspruch nehmen und von den Eheleuten nicht umgangen werden.

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