Güterstand

Als Güterstand bezeichnet man die vermögensrechtlichen Regelungen zweier Personen, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben – da die Lebenspartnerschaft der Ehe weitgehend gleichgestellt ist. Ein Güterstand beginnt mit dem Eingehen der Ehe und endet mit der Scheidung, dem Tod des Partners oder indem ein neuer Güterstand vereinbart wird.

In Deutschland gibt es drei Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft

Das ist der gesetzlich vorgegebene Güterstand, das bedeutet: wird durch Ehevertrag kein anderer Güterstand vereinbart, leben die Ehegatten immer in der Zugewinngemeinschaft.

Hierbei bleiben die Ehegatten jeweils Alleineigentümer ihres Vermögens. Bei Beendigung des Güterstandes wird allerdings ein so genannter Zugewinnausgleich vollzogen, der das in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen auf beide Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen erstrebt.

  • Gütertrennung

Die Vereinbarung über die Gütertrennung ist nur dann wirksam, wenn sie in einen Ehevertrag aufgenommen wird – hierfür ist zwingend ein Notar erforderlich. Bei der Gütertrennung bleiben die Ehegatten über die Ehezeit hinweg jeweils Alleineigentümer ihres Vermögens. Die Gütertrennung unterscheidet sich von der Zugewinngemeinschaft im Wesentlich dadurch, dass bei ihr am Ende kein Zugewinnausgleich durchgeführt werden muss.

  • Gütergemeinschaft

Haben die Ehegatten durch einen (notariellen) Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart, haben grundsätzlich beide Ehegatten Eigentum an allen Vermögenswerten – man spricht hier vom Gesamtgut. Davon gibt es zwei Ausnahmen: erstens das so genannte Sondergut. Darunter versteht man höchstpersönliche Rechte, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Verein. Die zweite Ausnahme bildet das so genannte Vorbehaltsgut. Das sind solche Gegenstände oder Vermögen, an denen sich ein Ehegatte im Ehevertrag Alleineigentum vorbehält. Zudem fallen darunter auch regelmäßig Erbschaften sowie Schenkungen.

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