Kindesunterhalt bei Scheidung

Die Höhe des Unterhalts für Kinder bemisst sich nach festgelegten Beitragssätzen wie zum Beispiel der Düsseldorfer Tabelle.
Zu unterscheiden gilt hier zwischen Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder.

Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder haben fast immer einen Unterhaltsanspruch. Es ist die strengste Form des Unterhalts, weil der Unterhaltsverpflichtete sogar verschärft erwerbspflichtig ist, das heißt, er muss alles ihm zumutbare tun, um den notwendigen Unterhalt für das Kind zu beschaffen.

Volljährige Kinder

Ab dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit ein und das Kind unterliegt fortan dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das heißt, das Kind muss für seinen Unterhalt von nun an selbst sorgen. Es sei denn, das Kind ist noch unter 21, befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt im Haushalt der Eltern. In diesem Fall wird das Kind rechtlich wie ein Minderjähriger behandelt, sodass für die unterhaltspflichtigen Eltern weiter die verschärfte Erwerbsobliegenheit gilt. Treffen die genannten Voraussetzungen nicht zu, sind die Unterhaltspflichtigen nicht mehr verschärft erwerbspflichtig, für sie gilt dann ein Selbstbehalt von 1.200 Euro.

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