Wie läuft die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ab?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist gesetzlich an die Ehe angelehnt und ihr damit rechtlich auch weitgehend gleichgestellt. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft folgt somit im Wesentlichen den gleichen Prinzipien wie die Ehescheidung.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft

1.    Zunächst muss ein Lebenspartner (oder auch beide) den Aufhebungsantrag beim Gericht stellen, der von einem Anwalt ausgefertigt werden muss (siehe dazu Anwaltspflicht).

2.    Das Gericht wird die Lebenspartnerschaft aufheben,

•    wenn die Lebenspartner seit einem Jahr voneinander getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner dem Antrag zustimmt

•    wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt voneinander leben, einer die Aufhebung beantragt und es nicht mehr erwartet werden kann, dass die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wiederhergestellt wird

•    wenn die Lebenspartner seit drei Jahren voneinander getrennt leben und einer den Antrag auf Aufhebung stellt

•    oder wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre (z.B. Straftaten gegen den Antragssteller)

Wie läuft eine Scheidung ab?

Zuerst muss dem Gericht der Scheidungsantrag zugeschickt werden. Hierfür ist gesetzlich zwingend ein Rechtsanwalt (Anwaltspflicht) vorgesehen. Das heißt: der Anwalt muss den Antrag ausfertigen und dem Gericht einreichen.

Die Frage, wer von den beiden Eheleuten den Antrag stellt, also einen Anwalt damit beauftragt, ist auch deswegen erheblich, weil derjenige die gesamten Gerichtsgebühren vorzuschießen hat – am Ende des Verfahrens muss ihm die andere Partei die Hälfte allerdings zurückzahlen. Hat das Gericht den Scheidungsantrag bekommen und hat der Antragsteller die Gebühren vorgeschossen, wird das Gericht aktiv, indem es der anderen Partei, dem Antragsgegner, den Scheidungsantrag zustellt – damit ist die Scheidung rechtshängig.

Den Eheleuten wird zudem jeweils ein Fragebogen zugesandt, um den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Versorgungsausgleich findet grundsätzlich immer statt, wenn sich die Eheleute scheiden lassen (sog. Zwangsverbund). Nur in drei Fällen wird vom Versorgungsausgleich abgesehen, was die Scheidung insgesamt erheblich verkürzen kann: erstens wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag der Parteien vollzogen, wenn die Ehedauer weniger als drei Jahre beträgt. Zweitens können die Parteien durch einen notariellen Vertrag auf den Versorgungsausgleich verzichten und drittens ist der Fall unbilliger Härte zu nennen, der beispielsweise vorliegen kann, wenn ein Ehepartner vermögend ist und der andere auf seine Rentenanwartschaften angewiesen ist.

Das Gericht berechnet nun auf Grundlage dieses Fragebogens den Wert des Versorgungsausgleiches und kann sodann den Verfahrenswert bestimmen. Kurz darauf wird das Gericht den Scheidungstermin nennen.
Der Scheidungstermin dauert meist nicht länger als 10 – 20 Minuten – dann ist man geschieden. Das gesamte Scheidungsverfahren kann sich hingegen auf 6 – 12 Monate erstrecken.

Scheidung ohne Anwalt – ist das möglich?

Ohne Anwalt geht es nicht – jedenfalls bei der Scheidung. Obwohl sich manche Paare wünschen würden, sich ohne einen Anwalt scheiden zu lassen, um beispielsweise Kosten zu sparen, wird dieser Wunsch in Deutschland nicht verwirklicht. Und dies aus gutem Grund, denn: eine Scheidung bedeutet für beide Partner einen erheblichen Einschnitt, nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch vor allem in rechtlicher sowie wirtschaftlicher. Und um sicherzugehen, dass die Geschiedenen zu jedem Zeitpunkt wussten, was sie da taten, bedarf es eben einer Rechtsberatung und -vertretung. So soll sichergestellt werden, dass mit der Scheidung auch Rechtsfrieden einhergeht – daran hat die Gesellschaft ein Interesse, dem der Gesetzgeber eben mit der Anwaltspflicht nachgekommen ist.

Bei der Scheidung müssen sich die Eheleute gemeinsam von mindestens einem (gemeinsamen) Anwalt vertreten lassen (sog. Anwaltspflicht). Die Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt setzt allerdings voraus, dass sich die Eheleute einvernehmlich scheiden lassen. Das heißt, sie sind sich in allen wesentlichen Punkten einig. Diese Vorgehensweise spart viel Geld, Zeit und Nerven. Sind sich die Eheleute nicht einig, sollten sich beide jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen.