Verschärfte Erwerbspflicht

Im Falle des Kindesunterhalts für ein minderjähriges Kind trifft den Unterhaltspflichtigen die verschärfte Erwerbspflicht. Wer zum Unterhalt gegenüber einem minderjährigen Kind verpflichtet ist, muss mindestens den Mindestunterhalt für dieses Kind aufbringen, dessen Höhe sich aus den Richtlinien ergibt (zum Beispiel aus der sog. Düsseldorfer Tabelle). Das heißt, dass der Unterhaltspflichtige dafür seine Arbeitskraft möglichst umfassend einsetzen muss. Verdient der Unterhaltspflichtige beispielsweise nicht ausreichend, um dem Unterhaltsanspruch nachzukommen, kann vom Gericht angeordnet werden, dass er einen Nebenjob hinzunehmen muss.

Unterlässt es der Unterhaltspflichtige, seine Arbeitskraft genügend einzusetzen, kann das Gericht seinem tatsächlichen Einkommen ein fiktives Einkommen anrechnen, also das Einkommen, das er erzielt hätte, wäre er einem Nebenjob eingegangen. Auf dieser Grundlage wird dann die Höhe des Kindesunterhalts berechnet.

Selbstverständlich hat auch die verschärfte Erwerbspflicht Grenzen. Diese finden sich insbesondere in den Arbeitnehmer-Schutzvorschriften. Danach kann es keinem Arbeitnehmer zugemutet werden, mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Genauso unzumutbar ist ständige Wochenendarbeit. Bei der Frage, ob und welche Beschäftigung dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, wird vom Gericht auch der Gesundheitszustand berücksichtigt.

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Ehepartner, die sie in der Ehezeit erworben haben, jeweils zur Hälfte dem andern gutgeschrieben (ausgeglichen). Erfasst werden alle Rentenansprüche, die ein Ehepartner aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und privater Rentenversicherungen erworben hat.

Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung vom Gericht von Amts wegen durchgeführt. Nur unter drei Bedingungen wird davon abgesehen:

  1. Bei einer Ehedauer unter drei Jahren muss der Versorgungsausgleich beantragt werden, sonst nimmt das Gericht ihn nicht vor.
  2. Wenn die Ehegatten durch einen notariellen Vertrag auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben
  3. Es liegt ein Fall unbilliger Härte vor (z.B. ungewöhnlich lange Trennungszeit, Straftaten gegen den Ehepartner, „untergeschobene“ Kinder)

Wenn es den Parteien letztlich keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt und/oder sie das Scheidungsverfahren verkürzen wollen, ergibt es evtl. Sinn, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Denn während eine Scheidung in der Regel 6 bis 12 Monate dauert, geht es ohne Versorgungsausgleich in nur 1 bis 3 Monaten.

Scheidung mit Auslandsbezug

Unter der internationalen Scheidung versteht man gemeinhin die Scheidung von Eheleuten unterschiedlicher Nationalität. Dabei geht es um zwei Fragen:

Erstens, ob eine Scheidung in Deutschland möglich ist und zweitens, welches Recht für die Scheidung anzuwenden ist.

Beispiel I: Ein Ehepartner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, der andere eine ausländische. Hier kann die Scheidung problemlos vor einem deutschen Gericht durchgeführt werden. Welches Recht angewandt wird, richtet sich danach, wo die Eheleute zuletzt gemeinsam gelebt haben.

Beispiel II: Beide Eheleute haben dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit. Hier kann nur dann vor einem deutschen Gericht geschieden werden, wenn mindestens ein Ehegatte in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. In diesem Fall wird nach dem Recht des Staates geschieden, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben.

Beispiel III: Die Ehegatten haben eine unterschiedliche ausländische Staatsangehörigkeit. Um sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen zu können, muss mindestens ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Für die Scheidung wird das Recht des Staates herangezogen, in dem die beiden Ehegatten zuletzt gemeinsam gewohnt haben.

Beispiel IV: Beide Ehegatten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, leben allerdings im Ausland. Die Scheidung ist vor einem deutschen Gericht möglich; es kommt auch nur das deutsche Recht in Betracht, unbeachtlich ist, wo die Ehegatten leben.

Rechtshängigkeit der Scheidung

Einer der Ehegatten muss den Scheidungsantrag von einem Anwalt stellen lassen. Dieser Ehegatte ist dann der so genannte Antragssteller. Der Scheidungsantrag wird sodann dem Gericht zugesandt. Sobald er beim Gericht eingegangen ist, ist die Scheidung anhängig. Das Gericht wird nunmehr dem Antragsgegner, also dem anderen Ehegatten, den Scheidungsantrag zustellen. Ist er dem Antragsgegner zugegangen, ist die Scheidung rechtshängig.

Anmerkung: Bei Klagen verläuft das ebenso. Man spricht dann von der Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Klage – bis auf den Unterschied, dass nicht bei jeder Klageart ein Anwalt erforderlich ist.

Weitere Informationen zum Ablauf der Scheidung finden Sie hier.

Trennungsjahr bei Scheidung

Wer sich scheiden lassen will, braucht dafür einen Grund und/oder muss eine gewisse Zeit in Trennung leben (sog. Trennungsfrist). Grundsätzlich gilt: wer sich scheiden lassen will, muss mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Diese Regelung hat der Gesetzgeber geschaffen, um voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber sieht in dem Abwarten also die Chance für die Ehegatten, die Ehe doch noch zu erhalten.

Trennungsfristen im Überblick:

  1. 1-Jahresfrist bei einvernehmlicher Scheidung
  2. 1-Jahresfrist bei streitiger Scheidung
  3. 3-Jahresfrist
  4. Scheidung ohne Trennungsfrist
  5. Keine Scheidung trotz abgelaufener Trennungsfrist

1. 1-Jahresfrist bei einvernehmlicher Scheidung

Sind sich die Ehegatten darüber einig, sich scheiden zu lassen und leben sie seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, wird der Richter die Ehe scheiden lassen. Hier dient die 1-Jahresfrist als Vermutung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr hergestellt werden kann (sog. Zerrüttungsvermutung).

2. 1-Jahresfrist bei streitiger Scheidung

Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe auch geschieden werden, wenn ein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt. Dem Richter muss dann allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die Ehe zerrüttet ist, also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr hergestellt werden kann, weil mindestens ein Ehegatte dazu nicht mehr gewillt ist. Beispiele dafür können sein, wenn der Ehegatte bereits in einer neuen Partnerschaft lebt usw.

3. 3-Jahresfrist

Leben die Ehegatten seit drei Jahren voneinander getrennt, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Der Richter wird die Ehe dann scheiden – ganz gleich, ob sich ein Ehegatte noch gegen die Scheidung wehrt.

4.  Scheidung ohne Trennungsfrist

Leben die Ehegatten weniger als ein Jahr von einander getrennt, können sie sich nur in Ausnahmefällen scheiden lassen. Diese Ausnahmefälle kommen selten vor und setzen immer voraus, dass es dem Ehepartner, der sich scheiden lassen will, nicht mehr zumutbar ist die Ehe bis zum Ende des Trennungsjahres fortzusetzen. Diese Unzumutbarkeit muss sich also in der Person des anderen begründen. Das heißt: wer sich scheiden lassen will, muss beweisen können, dass für ihn es aufgrund des Verhaltens des anderen unzumutbar ist, an der Ehe festzuhalten. Ausreichend sind nicht etwa Unstimmigkeiten oder alles, was man unter „ehetypischen Zerwürfnissen“ versteht. Vielmehr müssen schwere Gründe vorgebracht werden. Einige Beispiele: Gewalttätigkeit, massive Morddrohungen, Alkoholabhängigkeit, Schwangerschaft von einem anderen Mann, Verweigerung der Unterhaltszahlungen für Ehegatten und Kinder, Untreue (wird als alleiniger Grund häufig abgelehnt).

5. Keine Scheidung trotz abgelaufener Trennungsfrist

Das Gesetz bestimmt zwei Fälle, in denen die Ehe nicht geschieden werden soll, auch wenn die Trennungsfrist abgelaufen ist. Erstens zum Schutz der gemeinsamen Kinder (sog. Kinderschutzklausel): dieser Fall ist extrem selten und kommt zum Beispiel nur vor, wenn ernstlich zu befürchten ist, dass ein Kind aufgrund der Scheidung Selbstmord begehen könnte. Zweitens zum Schutz des Ehepartners, der sich nicht scheiden lassen will (Ehegattenschutzklausel): hier muss die Ablehnung der Scheidung das einzige Mittel sein, den Ehepartner vor einer für ihn unerträglichen Lage zu bewahren. Dabei muss es also eine Folge der Scheidung sein, die diesen unerträglichen Zustand herbeiführt. Wirtschaftliche oder seelische Probleme reichen dafür allein nicht aus; möglicherweise aber, wenn durch die Scheidung sich die wirtschaftlichen Probleme ins Unerträgliche verschärfen. Ein weiteres Beispiel ist die schwere Erkrankung eines Ehegatten, die sich durch die Scheidung wahrscheinlich verschlimmern würde. Auch diese Fälle sind – ebenso wie die der Kinderschutzklausel – extrem selten.

Härtefallentscheidungen und Scheidung

Härtefallentscheidungen können bei der Scheidung in zwei Formen auftreten. Zum einen in Fällen, in denen eine Scheidung ohne Ablauf der Trennungsfristen begehrt wird. Hierbei ist eine sofortige Scheidung erforderlich, weil es einem Ehepartner aufgrund des Verhaltens des anderen nicht länger zumutbar ist, die Ehe fortzusetzen.

Zum anderen in Fällen, in denen trotz Ablauf der Trennungsfristen keine Scheidung durchgeführt werden kann. Entweder weil dem Ehegatten oder einem Kind wegen der anstehenden Scheidung erheblicher Schaden droht.

Endvermögen im Scheidungsverfahren

Das Endvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehegatten am „Ende der Ehe“ zur Verfügung steht. Auch wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren, endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, womit ein Endvermögen feststeht (daher muss man eher vom Ende der Zugewinngemeinschaft sprechen, als vom „Ende der Ehe“).

Für die Berechnung des Endvermögens werden alle Vermögenspositionen saldiert.

Beispiel: Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Hauses, das einen Wert von 200.000 Euro hat. Das Haus ist allerdings mit einer Hypothek in Höhe von 20.000 Euro belastet. Abzüglich der Hypothek besitzt die Ehefrau also ein Vermögen von 180.000 Euro. Hinzu kommen noch Wertpapiere im Wert von 50.000 Euro, womit sie also letztlich über ein Vermögen von 230.000 Euro verfügt.

Güterstand

Als Güterstand bezeichnet man die vermögensrechtlichen Regelungen zweier Personen, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben – da die Lebenspartnerschaft der Ehe weitgehend gleichgestellt ist. Ein Güterstand beginnt mit dem Eingehen der Ehe und endet mit der Scheidung, dem Tod des Partners oder indem ein neuer Güterstand vereinbart wird.

In Deutschland gibt es drei Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft

Das ist der gesetzlich vorgegebene Güterstand, das bedeutet: wird durch Ehevertrag kein anderer Güterstand vereinbart, leben die Ehegatten immer in der Zugewinngemeinschaft.

Hierbei bleiben die Ehegatten jeweils Alleineigentümer ihres Vermögens. Bei Beendigung des Güterstandes wird allerdings ein so genannter Zugewinnausgleich vollzogen, der das in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen auf beide Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen erstrebt.

  • Gütertrennung

Die Vereinbarung über die Gütertrennung ist nur dann wirksam, wenn sie in einen Ehevertrag aufgenommen wird – hierfür ist zwingend ein Notar erforderlich. Bei der Gütertrennung bleiben die Ehegatten über die Ehezeit hinweg jeweils Alleineigentümer ihres Vermögens. Die Gütertrennung unterscheidet sich von der Zugewinngemeinschaft im Wesentlich dadurch, dass bei ihr am Ende kein Zugewinnausgleich durchgeführt werden muss.

  • Gütergemeinschaft

Haben die Ehegatten durch einen (notariellen) Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart, haben grundsätzlich beide Ehegatten Eigentum an allen Vermögenswerten – man spricht hier vom Gesamtgut. Davon gibt es zwei Ausnahmen: erstens das so genannte Sondergut. Darunter versteht man höchstpersönliche Rechte, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Verein. Die zweite Ausnahme bildet das so genannte Vorbehaltsgut. Das sind solche Gegenstände oder Vermögen, an denen sich ein Ehegatte im Ehevertrag Alleineigentum vorbehält. Zudem fallen darunter auch regelmäßig Erbschaften sowie Schenkungen.

Zugewinn

Unter Zugewinn versteht man das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat. Der Zugewinn bildet also den Differenzbetrag zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen.

Beispiel: Der Ehemann geht mit einem Vermögen von 10.000 € in die Ehe (Anfangsvermögen). Während der Ehe erwirtschaftet er weitere 40.000 € (Zugewinn). Als er von seiner Frau geschieden wird, besitzt er also 50.000 € (Endvermögen).

Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird im Rahmen des sog. Zugewinnausgleichs zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sofern diese im Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet waren.

Zugewinnausgleich

Der Gesetzgeber hat den Zugewinnausgleich eingeführt, weil er davon ausgeht, dass beide Ehegatten in der Ehezeit zu gleichen Teilen dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und im Falle der Scheidung beide auch zu gleichen Teilen an diesem Vermögen teilhaben sollen. Der Zugewinnausgleich ist also nichts anderes als ein Vermögensausgleich.
Er wird durchgeführt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet. Für alle anderen Güterstände gilt er also nicht.

Der erzielte Zugewinn der Ehegatten wird miteinander verglichen. Der Ehegatte, dessen Zugewinn größer ist, muss dem anderen die Hälfte des überschießenden Teils auszahlen.

Beispiel: Die Ehefrau ging mit einem Vermögen von 50.000 € in die Ehe (sog. Anfangsvermögen). Sie verdiente während der Ehezeit weitere 50.000 € hinzu (sog. Zugewinn). Als es zur Scheidung kommt, besitzt sie also ein Vermögen von 100.000 € (sog. Endvermögen).
Hat der Ehemann nun gar keinen Zugewinn erzielt, weil er seine Rolle beispielsweise in der Kindererziehung, Haushaltsführung und einer ehrenamtlichen Tätigkeit sah, wird ihm die Hälfte des Zugewinns seiner Ehefrau übertragen: 25.000 €.

Hat der Ehemann aber während der Ehezeit ein Vermögen von 100.000 € hinzugewonnen, so muss er seiner Ehefrau 25.000 € auszahlen.

Seit der Gesetzesreform im Jahre 2009 wird sowohl negatives Anfangsvermögen als auch negatives Endvermögen für den Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Beispiel: Der Ehemann ging mit Schulden in Höhe von 100.000 € in die Ehe. Bis zum Ende der Ehe gelang es ihm, die Schulden auf 20.000 € runterzufahren. Damit hat er einen Zugewinn von 80.000 € erzielt.
Hat seine Ehefrau nun absolut schuldenfrei 70.000 € Zugewinn erwirtschaftet, muss ihr der Ehemann 5.000 € als Zugewinnausgleich zahlen.