Ehevertrag

Durch den Abschluss eines Ehevertrags können Eheleute individuelle, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung, Altersversorgung und Unterhaltszahlungen für den Fall einer Scheidung im Voraus vereinbaren.

Was kann geregelt werden?

Wie genau das Vermögen nach der Ehe aufgeteilt wird, richtet sich nach dem sogenannten Güterstand, der für die jeweiligen Eheleute gilt.
Der gesetzlich vorgesehene Regelfall für den Güterstand ist die sog. „Zugewinngemeinschaft“. Hier wird das Vermögen der Ehegatten bei der Scheidung anhand des sogenannten Zugewinnausgleichs aufgeteilt. Je nach Vermögensverhältnissen kann für die Eheleute aber auch eine andere Art der Vermögensverteilung vorteilhafter sein. Aus diesem Grund kann durch einen Ehevertrag von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.
In Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen kann im Voraus zum Beispiel schon ein Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen bestimmt oder die Voraussetzungen für das Entstehen von Unterhaltsansprüchen erweitert werden. Auch zur Altersvorsorge können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, um beispielsweise eine private Lebensversicherung in den Vermögensausgleich mit einzubeziehen.

Wann kann ein Ehevertrag geschlossen werden?

Der Ehevertrag wird in der Regel noch vor Eheschluss oder zumindest kurz danach geschlossen. Er kann jederzeit abgeändert und an sich eventuell ändernde Lebens- und Vermögensverhältnisse angepasst werden.

Wer sollte einen Ehevertrag schließen?

Relevant ist ein Ehevertrag insbesondere für Selbstständige und Unternehmer, da auch Vermögenswerte wie Aktien oder Immobilien, die aus der Tätigkeit erwirtschaftet worden sind, in die Berechnung des Zugewinnausgleichs im Falle einer Scheidung mit einbezogen werden. Mit Hilfe eines Ehevertrags kann dies jedoch zuvor ausgeschlossen werden.

Was kostet ein Ehevertrag?

Grundsätzlich ergeben sich die Kosten eines Ehevertrags aus der anwaltlichen Beratung und Ausarbeitung eines Vertrags, sowie der anschließenden Beurkundung beim Notar.
Wie hoch diese Kosten im Einzelfall ausfallen, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten und dem Umfang der Punkte, die geregelt werden sollen.

Trennungsunterhalt

Bevor eine Ehe geschieden werden kann, muss in aller Regel das sogenannte Trennungsjahr abgewartet werden. Da die Ehe trotz der Trennung der Eheleute noch fortbesteht, gelten auch die ehelichen Fürsorgepflichten weiter. Die Eheleute sollen deshalb weiterhin finanziell abgesichert und nicht etwa vom Wohlwollen des Ehepartners abhängig sein. Aus diesem Grund steht ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu.

Auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Ansprüche auf Trennungsunterhalt entstehen.

Wem steht der Anspruch zu?
Den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann der wirtschaftlich schwächere der beiden Ehepartner, also derjenige, der weniger verdient, geltend machen.

Höhe des Trennungsunterhalts
Durch die Trennung soll sich der Lebensstandard der Beteiligten nicht ändern. Deshalb richtet sich die Höhe des Trennungsunterhalts nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten zu Zeiten der Ehe. Wer zuvor schon einen exklusiven Lebensstil gepflegt hat, kann von seinem Noch-Ehepartner auch verlangen, diesen bis zur Durchführung der Scheidung auch weiter zu finanzieren.

Dauer des Trennungsunterhalts
Der Trennungsunterhalt entsteht mit Beginn des Trennungsjahres und endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt abgelöst.

Ausschluss durch Ehevertrag
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann aufgrund seiner besonderen Schutzwirkung nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Verfahrenskostenvorschuss bei Scheidung

Möchte ein Ehepartner die Scheidung einreichen, ohne jedoch die dafür erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu können, besteht für ihn die Möglichkeit, von seinem Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss zu verlangen, wenn dieser ein gutes Einkommen hat.

Der Verfahrenskostenvorschuss geht der staatlichen Verfahrenskostenhilfe vor. Das bedeutet, dass der bedürftige Ehepartner zunächst seinen Ehegatten auf Vorschuss der Verfahrenskosten in Anspruch nehmen muss.

Der Verfahrenskostenvorschuss hat folgende Voraussetzungen:

  • Bedürftigkeit des Antragstellers. Er darf nicht in der Lage sein, die Kosten aus eigenen Einkünften decken zu können.
  • Der in Anspruch genommene Ehepartner muss leistungsfähig sein. Maßgeblich dafür ist dessen laufendes Einkommen. Hätte er selbst Anspruch auf Gewährung von staatlicher Verfahrenskostenhilfe, ist er als nicht leistungsfähig anzusehen.
  • Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des wirtschaftlich bessergestellten Ehepartners
  • Es muss sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit handeln. Das ist i.d.R. der Fall, wenn der Rechtsstreit eine enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten und dessen persönlichen Bedürfnissen hat. Die Verfolgung allein wirtschaftlicher Interessen ist nicht ausreichend. Diese Voraussetzung ist bei einem Scheidungsverfahren gegeben.
  • Der Rechtsstreit muss genügend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Dies ist bei einem Scheidungsverfahren regelmäßig gegeben.

 

Der Verfahrenskostenvorschuss wird auch nur gewährt, wenn es tatsächlich zu einem Verfahren kommt. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten werden demzufolge nicht gedeckt.

Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses

Um einen eventuell bestehenden Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend zu machen, muss zunächst ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und wendet sich dann an den (Noch-) Ehegatten.

Rückforderung des Verfahrenskostenvorschusses

Da der Verfahrenskostenvorschuss Teil der Unterhaltspflicht ist, besteht – wie für alle Unterhaltszahlungen – grundsätzlichen keine Rückzahlungsverpflichtung.
Eine Rückforderung ist allerdings denkbar für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nachträglich so ändern, dass auf der einen Seite keine Bedürftigkeit mehr oder auf der anderen Seite keine Leistungsfähigkeit mehr besteht.

Unterhalt bei Scheidung

Unterhaltspflichtige kommen häufig ihrer Unterhaltspflicht (Kindesunterhalt) nicht nach. Zunächst tritt dann das örtliche Jugendamt in Vorleistung, so dass die unterhaltsberechtigten Kinder ausreichend versorgt sind. Die Kommune lässt sich jedoch die Unterhaltsansprüche der Kinder abtreten und setzt diese gegenüber dem Unterhaltsschuldner durch. Dies führt regelmäßig zur Überschuldung der Unterhaltsschuldner. Einziger Ausweg war bisher in diesem Fall die Durchführung einer Privatinsolvenz. Nach sechs Jahren, nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, wurde den Schuldnern die Restschuldbefreiung erteilt – auch von den Unterhaltsschulden.

Zum 01. Juli 2014 ist ein neues Insolvenzrecht in Kraft getreten, über deren Regelungen sich viele Schuldner gefreut haben. So winkt jetzt eine Restschuldbefreiung schon nach drei und nicht erst nach sechs Jahren – vorausgesetzt der Schuldner zahlt 35% aller Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten. Relativ unbeachtet ist jedoch eine neue Regelung geblieben: Unterhaltsschulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Im Klartext: Alle Schuldner, welche ab dem 01.07.2014 eine Privatinsolvenz beantragt haben, werden demnach zwar nach spätestens sechs Jahren restschuldbefreit – jedoch nicht von ihren Unterhaltsschulden. Die gesetzliche Regelung hierzu (§ 302 Nr. 1 Insolvenzordnung) lautet seit dem 1. Juli:

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus …, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, (…)

Spätestens durch die Anmeldung und Bestätigung der Unterhaltsforderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle ist diese tituliert. Ansonsten erfolgt die Titulierung durch ein Gerichtsverfahren. Dies bedeutet in der Praxis: Die Forderungen der Unterhaltsgläubiger verjähren erst nach 30 Jahren, so dass die Schuldner diese Zahllast über Jahrzehnte zu tragen hat.

Durch die neue Regelung sollen vor allem die Kommunen entlastet werden, die regelmäßig zur Versorgung der unterhaltsberechtigten Kinder in Vorleistung treten und anschließend aufgrund der Insolvenz des Schuldners ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen konnten.

Die neue Regelung gilt nur für solche Insolvenzanträge, welche ab dem 01. Juli 2014 gestellt worden sind. Sogenannte Alt-Verfahren, die also bis zum 30.06.2014 bei Gericht eingereicht worden sind, fallen noch unter die alte Regelung, wonach die Restschuldbefreiung auch für Unterhaltsschulden erfolgt.

Beratungshilfe bei Scheidung

Die Beratungshilfe ist eine finanzielle staatliche Unterstützung, die Bürger in Anspruch nehmen können, wenn sie die Kosten für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können.

Wird die Beratungshilfe gewährt, ist lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Euro an den Rechtsanwalt zu zahlen.
Der sogenannte Beratungshilfeschein, der beim Anwalt vorgelegt werden muss, kann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dies sollte vor der Beratung durch den Anwalt erfolgen, da im Falle einer Ablehnung des Antrags die Anwaltskosten vom Mandanten selbst in voller Höhe zu tragen sind. Bitte beachten Sie, dass die Beratungshilfe für jede Angelegenheit nur einmal bewilligt werden kann.

§ 1 des Beratungshilfegesetzes sieht folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor:

  1. Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Für die Gewährung von Beratungshilfe darf auch keine Rechtsschutzversicherung zu Gunsten des Rechtssuchenden bestehen.
  2. Es steht keine andere Möglichkeit zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist. Derartige Hilfsmöglichkeiten können beispielsweise  Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen, Beratung durch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere Beratung durch das Jugendamt sein.
  3. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig. In der zugrundeliegenden Angelegenheit besteht ausreichende Aussicht auf Erfolg.

Neben dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe sind dem Amtsgericht folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterlagen zu der streitigen Angelegenheit (Schriftwechsel, Bescheide, Verträge)
  • Nachweise über die Vermögens- und Einkunftssituation finanzielle Situation (Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen, evtl. ALG I oder II -Bescheid)

Scheidung und Steuer

Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung
Eine Scheidung ist schmerzlich. Schmerzlich ist für viele auch der Verlust des Ehegattensplittings, das bei geschickter Wahl der Steuerklassen und unterschiedlichen Verdiensthöhen einen steuerlichen Vorteil in Höhe von mehreren tausend Euro im Jahr ausmachen kann. Dies gilt aber nur für Verheiratete, denn im Falle einer Scheidung besteht schon im Trennungsjahr eine Verpflichtung, dem Finanzamt die Trennung anzuzeigen.

Bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung haben Ehegatten grundsätzlich die Wahl zwischen einer Zusammenveranlagung und einer getrennten Veranlagung. Das gilt bei einer Scheidung auch noch für das Trennungsjahr. Spätestens ab Beginn des darauf folgenden Jahres erfolgt sodann jedoch eine getrennte Veranlagung für beide Partner in Steuerklasse 1 bzw. Steuerklasse 2 für denjenigen, bei dem die Kinder leben.

Im Trennungsjahr selber ist die Zusammenveranlagung meist auch ratsam, um die Vorteile des Splittingtarifs zu nutzen. Auch darf die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nicht von einem Partner verweigert werden, um dem anderen Partner zu schaden. Ein solches Verhalten könnte schadensersatzpflichtig sein.
Der von der Zusammenveranlagung profitierende Partner ist allerdings verpflichtet, etwaige steuerliche Nachteile beim anderen Partner auszugleichen. Tatsächlich besteht hier viel Streitpotential, insbesondere im Fall einer Rückerstattung.
Grundsätzlich steht diese gem. § 37 II AO 1977 dem Partner zu, welcher die Steuern gezahlt hat (vgl. BFH vom 25.07.1989). In Sonderkonstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten Verlustrückträgen nach § 10d EStG, bei denen Verluste in frühere Veranlagungszeiträume übertragen werden können, kann es jedoch zu einer Rückerstattung nach Köpfen kommen Sie wird dann auf beide Ehepartner übertragen. (vgl. dazu Grundsätze des Bundesministeriums der Finanzen, Schreiben vom 30.01.2012, AZ. IV A 3 –S 0160/11/10001).

Der Erstattungsanspruch kann in einem solchen Fall deshalb auch demjenigen Ehegatten zustehen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, der diese aber selbst nicht bewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.2008). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie der Finanzgerichte stimmen hinsichtlich der Frage des richtigen Adressaten einer Rückerstattung nicht überein. Lassen Sie sich bezüglich der Einkommenssteuerveranlagung im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung daher rechtzeitig ausführlich beraten.

Für Selbständige kann es z.B. erforderlich sein, eine Steuerzahlung stets mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung dahingehend zu versehen, nur auf die eigene Steuerschuld zahlen zu wollen. Sonst kann es passieren, dass eine Rückerstattung am Ende nicht bei demjenigen ankommt, der die Steuern gezahlt hatte.
Grundsätzlich aber gilt, dass der nichtverdienende Partner in der Regel nicht von der Rückerstattung profitiert. Das ist allenfalls indirekt möglich, da für die Berechnung des vom unterhaltspflichtigen Partner geschuldeten Trennungsunterhalts, das Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist, das durch die Rückerstattung erhöht wurde.

Steuerliche Absetzbarkeit von Anwalts- und Gerichtskosten
Wenn nun das Trennungsjahr beendet ist und Sie die Scheidung eingereicht haben, kommen eine Reihe von Kosten auf Sie zu: Gerichts- und Rechtsanwaltskosten errechnen sich nach dem Streitwert – es wird also umso teurer, je vermögender die Beteiligten sind.

Sie möchten die Scheidungskosten daher als außergewöhnliche Belastungen gem. §§ 33 ff EStG im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung absetzen.
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, welche einem Steuerpflichtigen zwangsläufig aber abweichend von der Vergleichsgruppe erwachsen. Kosten sind zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, diese Ausgaben aber notwendig und angemessen sind.
Die aktuelle Rechtsprechung ist sich im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen uneinig. So hat es in der Vergangenheit unterschiedliche Entscheidungen gegeben. Ein endgültiges Urteil des Bundesfinanzhofs steht derweil noch aus.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, die vom Gericht im sogenannten Zwangsverbund automatisch entschieden werden, zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Aufwendungen absetzbar sind (vgl. BFH, Urteil v. 30.5.2005 und BFH, Urteil v. 30.5.2005).
Sodann hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, vorausgesetzt, die Geltendmachung von Rechten bietet hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig.

Durch diese Entscheidung sah die Finanzverwaltung immense Kosten auf sich zukommen. Das Bundesministerium für Finanzen erließ daher mit Schreiben vom 20.12.2011 einen sogenannten Nichtanwendungserlass. Dadurch werden weitergehende Prozesskosten derzeit faktisch nicht von den Finanzämtern zum Abzug anerkannt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber sodann mit Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12 entschieden, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011 insofern Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Scheidungskosten habe, als auch zwischen der Scheidungssache und der Regelung einer anderen Familiensache (sog. Folgesache) ein Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bestehe. Insofern würden auch die Kosten für die Regelung des Zugewinns etc. zwangsläufig entstehen und seien steuerlich absetzbar. Damit wären die Scheidungskosten steuerlich voll absetzbar.

Leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Derzeit läuft noch das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 16/13). Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 erscheint jedoch eine Bestätigung der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf als sehr wahrscheinlich.
Wenn und soweit Ihnen also weitere Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung entstanden sind, die über die reine Ehescheidung nebst Versorgungsausgleich hinausgehen, so sollten Sie diese auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Hier lassen sich je nach Sachverhalt nicht unerhebliche steuerliche Einsparungen erzielen und die Scheidung wird im Ergebnis günstiger.

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni, Fachanwältin für Steuerrecht in Köln und Partner von AHS Rechtsanwälte.

Blitzscheidung

Der Begriff Blitzscheidung ist rechtlich nicht verankert und wird oft umgangssprachlich für die schnellstmögliche Form der Scheidung verwendet.

Ob ein Scheidungsverfahren verkürzt werden kann, hängt von den individuellen Lebensverhältnissen der  Ehepartner ab.

Am schnellsten kann die Scheidung durchgeführt werden, wenn die Eheleute kürzer als drei Jahre verheiratet waren und auch keinen Streit haben. Dann kann die Scheidung in 1-3 Monaten vorbei sein.

Im Normalfall müssen die Eheleute vor Durchführung der Ehescheidung ein Jahr getrennt gelebt haben. Dies gilt auch für die oben genannte „kurze Ehe“.

Es gibt allerdings einige seltene Härtefälle, bei deren Vorliegen der Richter auf das Trennungsjahr verzichten kann. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Richter der Ansicht ist, dass es einem der Ehepartner nicht zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Dabei muss der Grund für diese Unzumutbarkeit gerade in der Person des anderen Ehepartners liegen und nicht etwa durch andere, externe Faktoren begründet werden.

Darunter können beispielsweise fallen:

  • Gewalttätigkeit
  • Morddrohungen
  • Alkoholabhängigkeit
  • Schwangerschaft der Frau von einem anderen Mann
  • Verweigerung der Unterhaltszahlung für Ehegatten und Kinder

Ausführliche Informationen zu den Härtefallregelungen finden Sie hier.

Eine Scheidung kann auch länger dauern, wenn sogenannte Scheidungsfolgesachen zu regeln sind, wenn es also Streit über das Umgangsrecht, den Unterhalt oder ähnliches gibt.

Haben sich die beiden Beteiligten bereits außergerichtlich geeinigt, kann die Scheidung in der Folge vom Gericht schnell durchgeführt werden.

Um die Scheidung auch in den Fällen, in denen die Eheleute sich nicht einig sind, zu beschleunigen, können die streitigen Punkte abgetrennt werden. Dies ist allerdings  nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Dazu zählt der Fall, dass sich das Scheidungsverfahren durch die Folgesache außergewöhnlich verzögern würde, was ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren angenommen werden kann.

Auch in einem ganz normalen Scheidungsverfahren ohne streitige Punkte kann vor allem die Berechnung der Renten für den Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren um mehrere Monate in die Länge ziehen. Dies kann allerdings umgangen werden, indem

  • durch einen notariell beurkundeten Vertrag auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird
  • ein besonderer Fall der Härte vorliegt (lange Trennungszeit, Straftat des Ausgleichsberechtigten gegen den Ehepartner)

Ohne Versorgungsausgleich kann eine Scheidung dann in etwa 1 bis 3 Monaten vollzogen werden.

Letztendlich vermittelt der Begriff „Blitzscheidung“ somit oftmals ein falsches Bild, denn die für eine Scheidung notwendigen gerichtlichen und anwaltlichen Vorgänge können einige Monate in Anspruch nehmen und von den Eheleuten nicht umgangen werden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung wird die Regelung der einzelnen Scheidungsfolgesachen zwischen den beiden Ehepartnern vertraglich festgehalten. Dadurch, dass die Beteiligten bereits vor dem Scheidungsverfahren zu einer Übereinkunft gekommen sind, wird eine einvernehmliche Scheidung möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und einem Ehevertrag?
Inhaltlich kann in einem Ehevertrag das Gleiche geregelt werden wie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Entscheidender Unterschied ist der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Vertrag geschlossen wird. Beim Ehevertrag handelt es sich um eine Vereinbarung, die noch vor der Eheschließung, kurz danach oder während der Ehe getroffen wird.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung dagegen wird dann geschlossen, wenn die Scheidung der beiden Ehepartner bereits vorauszusehen ist oder kurz bevorsteht.

Durch den Ehevertrag können außerdem auch die Ehe selbst betreffende Umstände geregelt werden, wie beispielsweise die Ausgestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens. Dies dürfte zum Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung regelmäßig nicht mehr von Belang sein.

Wie wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen?
Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden viele – oft auch wirtschaftlich relevante – Angelegenheiten geregelt. Daher ist es sinnvoll, sich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.

Mit dessen Hilfe kann der Beteiligte seine Interessen, auch in Form einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung, bestmöglich durchsetzen.

Die Vereinbarung muss anschließend im Scheidungstermin vom Gericht protokolliert oder durch einen Notar beurkundet werden.

Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?
Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann vor allem erreicht werden, dass das gerichtliche Scheidungsverfahren nach Ablauf des obligatorischen Trennungsjahres schnell durchgeführt werden kann, da die Streitpunkte bereits geklärt wurden und deshalb vor Gericht nicht mehr ausgefochten werden müssen.

Namensänderung nach Scheidung

Namensänderung erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich
Nicht selten wollen Geschiedene wieder den Namen annehmen, den sie vor der Ehe geführt haben. Eine Namensänderung ist möglich, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist. Denn: nachdem der Richter die Scheidung der Ehegatten ausgesprochen hat (Scheidungsbeschluss), besteht noch vier Wochen lang die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss vorzugehen, also ein sog. Rechtsmittel einzulegen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist oder die Ehegatten darauf verzichtet haben, Rechtsmittel einzulegen, ist die Scheidung rechtskräftig und damit wirksam und unangreifbar. Der Scheidungsbeschluss wird sodann mit dem Rechtskraftvermerk versehen.

Wo lasse ich den Namen ändern?
Die Namensänderung nimmt das zuständige Standesamt vor, bei dem auch das Familienbuch geführt wird. Wenn man nicht mehr am Ort dieses Standesamtes wohnt, ist es auch möglich, die Namensänderung am Wohnsitz-Standesamt zu beantragen. Das Wohnsitz-Standesamt leitet den Antrag weiter.

Was für Dokumente brauche ich?
Für die Namensänderung werden der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk sowie der Personalausweis oder der Reisepass benötigt. Wenn die Namensänderung beim Wohnsitz-Standesamt beantragt wird, muss noch eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch vorgelegt werden.

Welchen Namen darf ich nehmen?
Es kann zum Beispiel der Geburtsname gewählt werden oder ein Doppelname aus dem noch bestehenden Ehenamen und dem Geburtsnamen. Erlaubt ist auch, wieder einen früheren Ehenamen anzunehmen oder diesen mit dem Geburtsnamen zu koppeln.

Was für Kosten fallen dafür an?
Das Standesamt berechnet Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren in Höhe von ca. 25 Euro. Beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch kosten jeweils weitere 10 Euro.
Achtung: Nicht zu unterschätzen sind die Kosten, die für die Änderungen der wichtigsten Dokumente anfallen (Personalausweis, Reisepass, Kreditkarte, Krankenkassenkarte, Fahrzeugschein und -brief, Lohnsteuerkarte usw.). Diese Kosten können sich je nach Fall zu einem hohen Wert summieren und sollten vor der Namensänderung durchgerechnet werden, um nicht böse überrascht zu werden.

Können Kinder ihren Namen nach Scheidung der Eltern ändern?
Erst einmal nicht. Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind, behalten ihren Namen, wenn der betreuende Elternteil seinen Namen nach der Scheidung ändern lässt.
Anders liegt es, wenn der betreuende Elternteil erneut heiratet und den Namen des neuen Ehegatten annimmt. Dann kann das Kind diesen Namen annehmen oder auch einen Doppelnamen wählen (Einbenennung). Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind ab dem fünften Lebensjahr dem zustimmt. Auch der andere Elternteil muss dem zustimmen, wenn das Kind seinen Namen trägt oder er das gemeinsame Sorgerecht ausübt.
Des Weiteren ist es möglich, dass das Kind den Geburtsnamen eines Elternteils annimmt. Dafür muss aber der andere Elternteil zustimmen. Ab dem fünften Lebensjahr muss das Kind dafür auch seine Zustimmung erteilen.

Wenn der andere Elternteil seine Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen bzw. die Einbenennung vornehmen. Aber: Das Familiengericht wird dies nur umsetzen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Erforderlich ist es, wenn dem Kind ansonsten konkrete Schäden drohen würden. Damit sind zum Beispiel erhebliche psychische Belastungen gemeint. Dafür ist es grundsätzlich nicht ausreichend, dass das Kind in der neuen Familie lebt und seine Halbgeschwister im Gegensatz zu ihm den neuen Familiennamen tragen.
Auf der anderen Seite ist eine Namensänderung wohl erforderlich, wenn beispielsweise ein Elternteil aufgrund schwerer Kriminalität berüchtigt ist und der Name mit dem Kind in Verbindung gebracht werden könnte.

Scheidungsfolgesachen

Was sind Scheidungsfolgesachen?
Darunter versteht man solche Sachen, die mit der Scheidung an sich nichts zu tun haben. Dazu gehören:

Wie werden Folgesachen ein Teil der Scheidung?
Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht zwingend mit der Scheidung geregelt (sogenannter Zwangsverbund von Scheidung und Versorgungsausgleich).
Alle anderen oben aufgeführten Folgesachen regelt das Gericht nur, wenn dies von den Parteien gewünscht bzw. beantragt wird.

Achtung:Mit jeder Folgesache verlängert und verteuert sich das gesamte Scheidungsverfahren!

Kann man die Folgesachen von der Scheidung abtrennen?
Grundsätzlich nicht, denn das Gesetz verlangt, dass der Richter die Scheidung mitsamt aller Folgesachen gleichzeitig entscheidet.
Daher ist es nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, die Folgesachen von der Scheidung abzutrennen. In der Praxis relevant, weil nicht absolut selten, sind zwei Fälle:

1. Wenn seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags drei Monate verstrichen sind, beide Ehegatten alle Mitwirkungshandlungen für den Versorgungsausgleich vorgenommen haben und beide die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragen – die Ehegatten müssen zu diesem Zeitpunkt aber schon mindestens 15 Monate voneinander getrennt leben.

2. Wenn sich das Scheidungsverfahren durch die Folgesache außergewöhnlich verzögert (ab zwei Jahren Verfahrensdauer).

Müssen Folgesachen gerichtlich geregelt werden?
Nein! Es ist in der Regel sogar günstiger, wenn die Folgesachen außergerichtlich geregelt werden. Außerdem wird das Scheidungsverfahren nicht unnötig verzögert. Allerdings sollten beide Beteiligten ihre Ansprüche aus den Folgesachen genau kennen, da sie sonst möglicherweise weniger bekommen, als ihnen zusteht.