Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung
Eine Scheidung ist schmerzlich. Schmerzlich ist für viele auch der Verlust des Ehegattensplittings, das bei geschickter Wahl der Steuerklassen und unterschiedlichen Verdiensthöhen einen steuerlichen Vorteil in Höhe von mehreren tausend Euro im Jahr ausmachen kann. Dies gilt aber nur für Verheiratete, denn im Falle einer Scheidung besteht schon im Trennungsjahr eine Verpflichtung, dem Finanzamt die Trennung anzuzeigen.
Bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung haben Ehegatten grundsätzlich die Wahl zwischen einer Zusammenveranlagung und einer getrennten Veranlagung. Das gilt bei einer Scheidung auch noch für das Trennungsjahr. Spätestens ab Beginn des darauf folgenden Jahres erfolgt sodann jedoch eine getrennte Veranlagung für beide Partner in Steuerklasse 1 bzw. Steuerklasse 2 für denjenigen, bei dem die Kinder leben.
Im Trennungsjahr selber ist die Zusammenveranlagung meist auch ratsam, um die Vorteile des Splittingtarifs zu nutzen. Auch darf die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nicht von einem Partner verweigert werden, um dem anderen Partner zu schaden. Ein solches Verhalten könnte schadensersatzpflichtig sein.
Der von der Zusammenveranlagung profitierende Partner ist allerdings verpflichtet, etwaige steuerliche Nachteile beim anderen Partner auszugleichen. Tatsächlich besteht hier viel Streitpotential, insbesondere im Fall einer Rückerstattung.
Grundsätzlich steht diese gem. § 37 II AO 1977 dem Partner zu, welcher die Steuern gezahlt hat (vgl. BFH vom 25.07.1989). In Sonderkonstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten Verlustrückträgen nach § 10d EStG, bei denen Verluste in frühere Veranlagungszeiträume übertragen werden können, kann es jedoch zu einer Rückerstattung nach Köpfen kommen Sie wird dann auf beide Ehepartner übertragen. (vgl. dazu Grundsätze des Bundesministeriums der Finanzen, Schreiben vom 30.01.2012, AZ. IV A 3 –S 0160/11/10001).
Der Erstattungsanspruch kann in einem solchen Fall deshalb auch demjenigen Ehegatten zustehen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, der diese aber selbst nicht bewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.2008). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie der Finanzgerichte stimmen hinsichtlich der Frage des richtigen Adressaten einer Rückerstattung nicht überein. Lassen Sie sich bezüglich der Einkommenssteuerveranlagung im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung daher rechtzeitig ausführlich beraten.
Für Selbständige kann es z.B. erforderlich sein, eine Steuerzahlung stets mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung dahingehend zu versehen, nur auf die eigene Steuerschuld zahlen zu wollen. Sonst kann es passieren, dass eine Rückerstattung am Ende nicht bei demjenigen ankommt, der die Steuern gezahlt hatte.
Grundsätzlich aber gilt, dass der nichtverdienende Partner in der Regel nicht von der Rückerstattung profitiert. Das ist allenfalls indirekt möglich, da für die Berechnung des vom unterhaltspflichtigen Partner geschuldeten Trennungsunterhalts, das Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist, das durch die Rückerstattung erhöht wurde.
Steuerliche Absetzbarkeit von Anwalts- und Gerichtskosten
Wenn nun das Trennungsjahr beendet ist und Sie die Scheidung eingereicht haben, kommen eine Reihe von Kosten auf Sie zu: Gerichts- und Rechtsanwaltskosten errechnen sich nach dem Streitwert – es wird also umso teurer, je vermögender die Beteiligten sind.
Sie möchten die Scheidungskosten daher als außergewöhnliche Belastungen gem. §§ 33 ff EStG im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung absetzen.
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, welche einem Steuerpflichtigen zwangsläufig aber abweichend von der Vergleichsgruppe erwachsen. Kosten sind zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, diese Ausgaben aber notwendig und angemessen sind.
Die aktuelle Rechtsprechung ist sich im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen uneinig. So hat es in der Vergangenheit unterschiedliche Entscheidungen gegeben. Ein endgültiges Urteil des Bundesfinanzhofs steht derweil noch aus.
Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, die vom Gericht im sogenannten Zwangsverbund automatisch entschieden werden, zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Aufwendungen absetzbar sind (vgl. BFH, Urteil v. 30.5.2005 und BFH, Urteil v. 30.5.2005).
Sodann hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, vorausgesetzt, die Geltendmachung von Rechten bietet hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig.
Durch diese Entscheidung sah die Finanzverwaltung immense Kosten auf sich zukommen. Das Bundesministerium für Finanzen erließ daher mit Schreiben vom 20.12.2011 einen sogenannten Nichtanwendungserlass. Dadurch werden weitergehende Prozesskosten derzeit faktisch nicht von den Finanzämtern zum Abzug anerkannt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber sodann mit Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12 entschieden, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011 insofern Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Scheidungskosten habe, als auch zwischen der Scheidungssache und der Regelung einer anderen Familiensache (sog. Folgesache) ein Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bestehe. Insofern würden auch die Kosten für die Regelung des Zugewinns etc. zwangsläufig entstehen und seien steuerlich absetzbar. Damit wären die Scheidungskosten steuerlich voll absetzbar.
Leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Derzeit läuft noch das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 16/13). Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 erscheint jedoch eine Bestätigung der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf als sehr wahrscheinlich.
Wenn und soweit Ihnen also weitere Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung entstanden sind, die über die reine Ehescheidung nebst Versorgungsausgleich hinausgehen, so sollten Sie diese auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Hier lassen sich je nach Sachverhalt nicht unerhebliche steuerliche Einsparungen erzielen und die Scheidung wird im Ergebnis günstiger.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni, Fachanwältin für Steuerrecht in Köln und Partner von AHS Rechtsanwälte.